Bei Reisekrankenversicherung auf den
versicherten Zeitraum achten
Coburg/Berlin. Wer verreist, sollte prüfen, für welchen
Zeitraum er im Ausland krankenversichert ist. Die Arbeitsgemeinschaft
Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass viele
Auslands- bzw. Reisekrankenversicherungen nur einen Auslandsurlaub von sechs
Wochen abdecken. Wird der Reisende allerdings während dieser sechs Wochen krank,
muss die Auslandskrankenversicherung auch die entstehenden Kosten über die sechs
Wochen hinaus erstatten, solange der Reisende nicht transportfähig ist. So
entschied das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 8. Mai 2008 (Az: 32 S
11/08).
Ein Ehepaar buchte eine 46-tägige Flugreise nach Asien. Zuvor
schlossen sie beim beklagten Versicherer eine Auslandskrankenversicherung ab.
Aus dem „Kleingedruckten“ ergab sich, dass der Versicherungsschutz auf sechs
Wochen (42 Tage) begrenzt war. Als Ausnahme war der Fall vorgesehen, dass eine
Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre. Der Ehemann wurde am 15.
Tag krank und musste stationär in Dubai behandelt werden. Einer Rückreise
stimmten die Ärzte erst nach einer Untersuchung am 45. Tag zu. Er konnte somit
den gebuchten Rückflug am nächsten Tag antreten. Die Versicherung weigerte sich,
die Krankenhauskosten für die letzten vier Tage zu übernehmen.
Die Richter entschieden, dass die Versicherung die 1.750 Euro
zahlen müsse. Es komme nach den Versicherungsbedingungen nicht darauf an, für
wie lange die Reise geplant und ob die Rückreise für einen späteren Termin
gebucht sei. Maßgeblich sei allein, ob der Versicherte innerhalb der ersten 42
Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht transportfähig sei.
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