Bei Baumängeln gilt der
Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft
Jena/Berlin. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber,
welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung durchgesetzt werden sollen.
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen. Er muss den Mehrheitsbeschluss
der Eigentümergemeinschaft hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Jena vom 8. September 2006 (Az: 9 W 225/06) hervor.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Baumaßnahmen
durchführen lassen. Dazu schloss sie mit Bauträgern verschiedene Verträge ab. Am
Ende der Arbeiten stellten die Eigentümer fest, dass die durchgeführten
Bauarbeiten mangelhaft waren. Nachdem die Wohnungseigentümer dies der Baufirma
mitgeteilt hatten, fasste die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Beschluss,
sich mit dem Bauträger zu einigen. Die Firma sollte die Mängel nicht ausbessern,
sondern zum Ausgleich eine Geldsumme an die Gemeinschaft zahlen. Im Gegenzug
wollte die Gemeinschaft auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Ein Eigentümer
wollte aber, dass die Mängel durch die Baufirma behoben werden und stimmte gegen
den Vergleich mit dem Bauträger. Durch einen Antrag wollte er den Beschluss der
Gemeinschaftsversammlung für ungültig erklären lassen.
Der Antrag blieb erfolglos. Die Richter des Oberlandesgerichts
Jena waren der Ansicht, dass ein einzelner Eigentümer bei Baumängeln zwar für
die Gemeinschaft Nachbesserung oder Preisminderung verlangen könne. Dies gehe
aber nur solange, wie die Eigentümergemeinschaft noch nicht durch
Mehrheitsentscheid darüber beschlossen habe, welche Gewährleistungsrechte sie
durchsetzen wolle. Der Einzelne könne den anderen Eigentümern nicht aufzwingen,
dass seine bevorzugten Rechte geltend gemacht werden. Dies folge daraus, dass
der Bauträger den Vertrag nur gegenüber der gesamten Gemeinschaft einmal
erfüllen kann. Er könne nicht doppelt vom einzelnen und der Gesamtheit der
Eigentümer wegen der gleichen Baumängel in Anspruch genommen werden.
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