eBay: Widerrufsbelehrung bei Kauf
Hamm/Berlin. Bei Käufen über eBay gilt grundsätzlich eine
Widerrufsfrist von einem Monat. Der Verkäufer kann diese Frist auf 14 Tage
verkürzen, wenn er unverzüglich nach Vertragsschluss an den Käufer eine
Widerrufsbelehrung schickt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 10. Januar
2012 (AZ: I 4 U 145/11), dass es ausreicht, die Belehrung nicht direkt nach
Vertragsschluss, sondern erst unmittelbar nach Ende der Auktion zu übersenden.
In dem Fall stritten sich zwei Versandhändler, die Schmuck
unter anderem auf der Internetplattform eBay anbieten. Ein von dem einen Händler
beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31. Januar 2011 um 17:42 Uhr das
Höchstgebot für einen vom anderen Händler angebotenen Ring ab. Die Auktion
endete am 02. Februar 2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte der
Händler dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung", die
eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah der Käufer einen
Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend.
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte
Widerrufsbelehrung ist rechtzeitig, so das Gericht. Die Belehrung ist
„unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr
als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen ist. Dies ist
tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von
einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung. Doch dem
Unternehmer ist ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar.
Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion wird dem Anbieter die Identität
seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem ist denkbar, dass das erste
Höchstgebot mehrfach überboten wird, so dass dem Unternehmer zuzubilligen ist,
bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen
Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Käufer wird hierdurch nicht länger als
unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der
Auktion muss auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene
Vertrag nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot
abgibt.
Etwas anderes könnte bei sogenannten Sofort-Käufen über eBay
der Fall sein. Hier kommt der Vertrag unmittelbar zustande, und der Verkäufer
erhält sofort Kenntnis über den Käufer.
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