Hohes Schmerzensgeld für ärztlichen
Behandlungsfehler bei viereinhalbjährigem Kind
Berlin. Einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler
in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, steht ein
hohes Schmerzensgeld zu. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012 (AZ: 20 U 157/10).
Ein viereinhalb Jahre altes Kind hatte sich bei einem Sturz
den linken Arm gebrochen. Bei der Operation am Unfalltag kam es infolge
ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden
führten. Das Kind, seitdem zu 100 Prozent schwerbeschädigt (Pflegestufe III),
leidet an erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und an einer
Lähmung aller vier Gliedmaßen. Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf
ständige Pflege angewiesen. Mit einer Genesung ist nicht zu rechnen. Das Gericht
hat dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000 Euro zugesprochen.
Nach Auffassung der Berliner Richter sind Zahlungen in dieser
Gesamthöhe angemessen. Ein hohes Schmerzensgeld rechtfertige sich daraus, dass
eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation
nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass ihm die Beschränktheit
und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation bewusst sei. Dies unterscheide den
Fall von den sogenannten "Geburtsschadensfällen". Der zuerkannte Betrag sei zum
Teil als Schmerzensgeld, zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.
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