Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Mobilfunkvertrag: Kein Dienstleistungsentgelt für Auszahlung von Restguthaben

 

Schleswig/Berlin. Ein Mobilfunkanbieter darf für die Rückzahlung eines Restguthabens im Rahmen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags kein „Dienstleistungsentgelt" verlangen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 27. März 2012 (AZ: 2 U 2/11).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen einen Mobilfunkanbieter. Der Verband hatte den Anbieter aufgefordert, bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu streichen, da diese den Kunden unangemessen benachteiligten. Unter anderem hatte der Verband ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von sechs Euro beanstandet, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Hinzu kam, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen laut Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro.

Der Verband erhielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Klauseln würden den Kunden unangemessen benachteiligen, so die Richter. Der Kunde habe bei Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt sei. Die Auszahlung des Restguthabens sei gerade keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen könne. Mit dem Entgelt versuche er, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Die beanstandeten Gebühren bewerteten die Richter als zu hoch. In beiden Fällen - Rücklastschrift und Mahngebühr - überstiegen sie den üblicherweise zu erwartenden Schaden.

 

 

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