Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Ein gefährliches Tattoo

 

Coburg/Berlin. Wer sich tätowieren lässt, muss Schmerzen und Gefahren in Kauf nehmen. Bekannt ist, dass sich die betroffenen Hautteile entzünden können. Tritt das ein, darf man jedoch dafür nicht unbedingt den Tätowierer verantwortlich machen. Verwiesen sei auf das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2012 (AZ: 11 O 567/10).

Eine Frau ließ sich 2008 in einem Tattoo-Studio tätowieren. Sechs Monate danach trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche Hautveränderung auf. Dieser Hautbereich musste nach längerer ärztlicher Behandlung entfernt werden. Die Frau verlangte vom Tätowierer über 1.800 Euro Schadensersatz und 6.000 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptete, die Tätowierung sei nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden. Auch hätte sie der Tätowierer zuvor nicht ausreichend aufgeklärt. Ihm hätte bekannt sein müssen, dass brillante Farben wie rotviolett Pigmente aus Autolacken enthielten und diese immer wieder Hautirritationen auslösen würden. Der Tätowierer verteidigte sich, dass er diese Tätowierfarben schon seit längerer Zeit ohne Probleme verwende. Die Hautveränderung sei auf eine Erkrankung der Kundin bereits vor der Tätowierung zurückzuführen.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass vor Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung am ersten Mai 2009 – also nach der Tätowierung der Klägerin – kaum gesetzliche Vorschriften bestanden hätten. Die damaligen Vorschriften hätten keine Regelungen enthalten, die Tätowierer verpflichten, eine Dokumentation über ihre Tätigkeit zu erstellen. Auch wies das Gericht darauf hin, dass ein Tätowierer keine Aufklärungspflicht entsprechend der eines Arztes habe.

Es sei allgemein bekannt, dass Tätowierungen ein gewisses Risiko aufwiesen. Hierüber bedürfe es keiner besonderen Aufklärung, zumal sich die Frau bereits zuvor viermal habe tätowieren lassen. Der Tätowierer habe sich auch auf die ihm vorliegenden Herstellerinformationen über den verwendeten Farbton verlassen dürfen. Keinesfalls sei er verpflichtet, selbst aufwändige und teure Laboruntersuchungen über die Farben zu veranlassen.

 

 

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