Eine 17-jährige Frau ließ sich ein Kreuz auf ihr Handgelenk tätowieren. Den
Preis von 50 Euro bezahlte sie von selbstverdientem Geld. Nach etwa einer Woche
reklamierte sie das Tattoo. Es sei schief, weswegen sie es auf Kosten des
Tattoostudios entfernen lassen wollte. Der Studiobetreiber lehnte dies ab. Die
Tätowierung sei in Ordnung. Er vermutete, die Kundin habe selbst versucht, das
Tattoo zu entfernen, da es extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen
sei. Er bot an, das Tattoo nachzubessern. Das lehnte die Kundin ab. Sie
verlangte die Zahlung von 849 Euro, nämlich die Rückzahlung ihrer 50 Euro und
die Kosten für eine Laserbehandlung in Höhe von 799 Euro. Ihre Klage vor Gericht
blieb jedoch erfolglos.
Sie könne weder Schadensersatz noch die Rückzahlung des gezahlten Preises
verlangen, so die Richter. Bei dem Tätowiervertrag handele es sich um einen
Werkvertrag. Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlung hätte die Kundin daher
nur, wenn sie dem Studiobetreiber zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung
gegeben hätte. Dagegen spreche auch nicht, dass die Nachbesserung einen neuen
Eingriff in den Körper beinhalte. Die Tätowierung habe dem Wunsch der Kundin
entsprochen. Bei der Nachbesserung gehe es gerade darum, diesen Wunsch in der
von ihr gewollten Art und Weise auszuführen. Auch Schmerzensgeld stehe ihr nicht
zu. Die Frau habe selbst in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit
eingewilligt. Dabei spiele keine Rolle, dass sie noch minderjährig gewesen sei,
da es hier nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf ihre natürliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankomme.
Die Richter wiesen auch darauf hin, dass der Vertrag zwischen Kundin und
Tattoostudio wirksam sei. Zwar sei die Frau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
noch minderjährig gewesen und der Vertrag sei auch nicht nachträglich von den
Eltern genehmigt worden. Sie habe aber die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten
können, da sie über monatliche Einkünfte in Höhe von 200 Euro verfüge.