Partnerschaftsvermittlung im Internet - Keine verkürzten
Kündigungsfristen
München/Berlin. Onlineplattformen, die der
Partnerschaftsvermittlung dienen, stellen keine „Dienste höherer Art" dar. Dies
hat zur Folge, dass sie nicht jederzeit gekündigt werden können. Es gelten bei
Partnerschaftsvermittlungen im Internet die vereinbarten Kündigungsfristen. Auf
eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 5. Mai 2011 (AZ:
172 C 28687/10) wird hingewiesen. Etwas anderes gelte nur bei klassischen
Partnerschaftsvermittlungen, aufgrund des persönlichen Kontaktes zwischen
Vermittler und Kunden sowie des daraus entstehenden Vertrauensverhältnisses.
Ein Münchner registriert sich Anfang 2010 bei einer Internetagentur, die
ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er
wählt eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate
verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt
werden. Er nutzt diese Onlineplattform und kündigt diese aber doch kurz vor
Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptiert die Kündigung aber
nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangt noch 299 Euro von ihrem
Kunden. Dieser verweigert die Zahlung mit der Begründung, es handle sich hier um
eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer
Vertrauensstellung. Dies sei stets kündbar.
Die Richterin gab jedoch der Internetagentur Recht. Dem Mann stehe kein
außerordentliches Kündigungsrecht zu. Klassische Partnervermittlungen, also
solche, bei denen eine Partnerschaftsvermittlung auf Grundlage eines
persönlichen Kundenkontaktes ein Profil erstelle und im Anschluss
Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, seien sogenannte „Dienste höherer Art"
und können jederzeit gekündigt werden. Bei einer solchen Partnersuche gäbe es
einen persönlichen Kontakt zwischen dem Vermittler und dem Kunden. In dessen
Rahmen werde äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt. Für
Onlineplattformen mit Partnerschaftsvermittlung gelte dies jedoch nicht. Es
fehle gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den
Vertragspartnern. So gäbe es keinen persönlichen Kontakt und die Leistungen
solcher Plattformen basieren auf mathematischen Algorithmen und würden
vollautomatisch geschehen. Am anderen Ende sitze eben kein Berater.
Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen
Anwendungsfällen der Dienste höherer Art, wie bspw. die Beziehung zwischen Arzt
und Patient oder Anwalt und Mandant.
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