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Fehlerhafter Zahnersatz – Arzthonorar kann zurück verlangt werden

 

Oldenburg/Berlin (dpa/tmn). Ein Privatpatient hat bei einem fehlerhaften Zahnersatz die Wahl zwischen Erstattung der Nachbehandlungskosten oder Rückerstattung des gezahlten Honorars. Voraussetzung ist, dass der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers des Arztes unbrauchbar ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 27. Februar 2008 (AZ: 5 U 22/07) ist dies dann der Fall, wenn eine Nachbearbeitung nicht möglich ist und eine Neuanfertigung zu erfolgen hat.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurden der privat versicherten Klägerin zwei Brücken zu einem Preis von rund 7.000 Euro eingesetzt. Das Behandlungsverhältnis war nach dem Termin und der Abrechnung der Behandlung beendet. Gut zwei Jahre danach fiel eine der Brücken heraus. Der nachbehandelnde Arzt stellte diverse Mängel fest. Daraufhin verlangte die Klägerin unter anderem die Rückerstattung des Arzthonorars und Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro. Der Arzt lehnte dies ab, da kein Behandlungsfehler vorgelegen und die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, bekam die Klägerin vor dem OLG Recht. Das Gericht sah nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die behaupteten Mängel als erwiesen an. Das Gutachten habe auch ergeben, dass eine Nachbesserung nicht möglich gewesen wäre. Wegen der Beendigung des Behandlungsverhältnisses habe für die Klägerin keine Verpflichtung bestanden, das Angebot des Zahnarztes, die Mängel zu beseitigen, anzunehmen. Er müsse somit das Honorar zurückzahlen. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinten hingegen die Richter.

 

 

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