Fehlerhafter Zahnersatz – Arzthonorar
kann zurück verlangt werden
Oldenburg/Berlin (dpa/tmn). Ein Privatpatient hat bei einem
fehlerhaften Zahnersatz die Wahl zwischen Erstattung der Nachbehandlungskosten
oder Rückerstattung des gezahlten Honorars. Voraussetzung ist, dass der
Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers des Arztes unbrauchbar ist. Nach
einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 27. Februar 2008 (AZ: 5
U 22/07) ist dies dann der Fall, wenn eine Nachbearbeitung nicht möglich ist und
eine Neuanfertigung zu erfolgen hat.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurden der privat versicherten Klägerin
zwei Brücken zu einem Preis von rund 7.000 Euro eingesetzt. Das
Behandlungsverhältnis war nach dem Termin und der Abrechnung der Behandlung
beendet. Gut zwei Jahre danach fiel eine der Brücken heraus. Der nachbehandelnde
Arzt stellte diverse Mängel fest. Daraufhin verlangte die Klägerin unter anderem
die Rückerstattung des Arzthonorars und Schmerzensgeld von mindestens 1.000
Euro. Der Arzt lehnte dies ab, da kein Behandlungsfehler vorgelegen und die
Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.
Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, bekam
die Klägerin vor dem OLG Recht. Das Gericht sah nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens die behaupteten Mängel als erwiesen an. Das Gutachten
habe auch ergeben, dass eine Nachbesserung nicht möglich gewesen wäre. Wegen der
Beendigung des Behandlungsverhältnisses habe für die Klägerin keine
Verpflichtung bestanden, das Angebot des Zahnarztes, die Mängel zu beseitigen,
anzunehmen. Er müsse somit das Honorar zurückzahlen. Einen Anspruch auf
Schmerzensgeld verneinten hingegen die Richter.
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