Internet: Anschlussinhaber haftet nicht generell für
Ehepartner
Köln/Berlin. Wenn in einer Ehe ein Partner den
Internetanschluss des anderen nutzt, haftet der Vertragsinhaber nicht
automatisch für mögliche Urheberrechtsverletzungen des anderen. Das kann
allenfalls dann geschehen, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen
Aktivitäten hatte. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom
16. Mai 2012 (AZ: 6 U 239/11) wird hingewiesen.
Über den Internetanschluss der Ehefrau wurde an zwei Tagen jeweils ein
Computerspiel zum Download angeboten, ohne dass hierfür das Urheberrecht vorlag.
Die Frau erhielt eine Abmahnung, widersprach dieser aber. Im anschließenden
Rechtsstreit verteidigte sie sich damit, sie habe das Spiel nicht selbst
angeboten. Den Anschluss habe hauptsächlich ihr - zwischenzeitlich verstorbener
- Ehemann genutzt. Das Landgericht Köln gab jedoch der Klage statt und
verurteilte die Frau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich
Erstattung der Abmahnkosten.
Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab.
Entscheidend sei die Frage, ob der Anschlussinhaber auch für
Urheberrechtsverletzungen hafte, die nicht er selbst, sondern ein Dritter
begehe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die bloße Überlassung der
Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse. Eine solche
könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber
Kenntnis davon habe, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten
nutze - was hier nicht der Fall gewesen sei - oder wenn eine Aufsichtspflicht
bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht werde etwa angenommen, wenn
minderjährige Kinder den Anschluss ihrer Eltern mitnutzten und im Internet
Urheberrechtsverletzungen begingen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber
nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
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