Auskunft nicht um der Auskunft willen
Coburg/Berlin. Vertragspartner dürfen nicht in
jedem Fall Auskunft voneinander verlangen. Das ist nur dann der Fall, wenn diese
Auskunft notwendig ist, um einen anderen Hauptanspruch durchzusetzen. Verwiesen
sei auf das Urteil des Landgerichts Coburg vom 07. Dezember 2010 (AZ: 23 O
435/10).
Im Kaufvertrag hatten Verkäufer und Käuferin einer Eigentumswohnung eine
Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dieser hatte jedoch
versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit
waren an dem Wohngebäude bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte
insgesamt drei Gerichtsverfahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach
beseitigte die Firma die Mängel, was ein Sachverständiger überprüfte. Als in der
Eigentumswohnung Feuchtigkeitsflecken auftraten, meinte die Käuferin, einen
Anspruch auf Auskunft über Baumängel zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem
Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen und die gerichtlichen
festgestellten Mängel nicht beseitigt worden seien.
Die Klage der Frau blieb ohne Erfolg. Sie habe keinen Anspruch auf diese
Auskunft, so die Richter. Es gebe keinen vertraglichen Auskunftsanspruch um
seiner selbst Willen. Vielmehr handele es sich um einen Nebenanspruch, der zum
Beispiel den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs - wie etwa Schadensersatz
- bestimmen solle. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Haftung für Baumängel
ausgeschlossen. Darüber hinaus hätte sich die Wohnungseigentümerin durch
Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können.
Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren könne, gebe es keinen
vertraglichen Auskunftsanspruch.
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