Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Auskunft nicht um der Auskunft willen

 

Coburg/Berlin. Vertragspartner dürfen nicht in jedem Fall Auskunft voneinander verlangen. Das ist nur dann der Fall, wenn diese Auskunft notwendig ist, um einen anderen Hauptanspruch durchzusetzen. Verwiesen sei auf das Urteil des Landgerichts Coburg vom 07. Dezember 2010 (AZ: 23 O 435/10).

Im Kaufvertrag hatten Verkäufer und Käuferin einer Eigentumswohnung eine Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dieser hatte jedoch versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit waren an dem Wohngebäude bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte insgesamt drei Gerichtsverfahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach beseitigte die Firma die Mängel, was ein Sachverständiger überprüfte. Als in der Eigentumswohnung Feuchtigkeitsflecken auftraten, meinte die Käuferin, einen Anspruch auf Auskunft über Baumängel zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen und die gerichtlichen festgestellten Mängel nicht beseitigt worden seien.

Die Klage der Frau blieb ohne Erfolg. Sie habe keinen Anspruch auf diese Auskunft, so die Richter. Es gebe keinen vertraglichen Auskunftsanspruch um seiner selbst Willen. Vielmehr handele es sich um einen Nebenanspruch, der zum Beispiel den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs - wie etwa Schadensersatz - bestimmen solle. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Haftung für Baumängel ausgeschlossen. Darüber hinaus hätte sich die Wohnungseigentümerin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren könne, gebe es keinen vertraglichen Auskunftsanspruch.

 

 

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