Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Reisemängel müssen detailliert nachgewiesen werden

München/Berlin. Wer eine Reisepreisminderung erreichen will, weil ihm die Urlaubsfreude durch massive Mängel verdorben wurde, muss diese Mängel genau dokumentieren. Pauschale Kritikpunkte reichen nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München und empfahl den betroffenen Klägern einen Vergleich mit dem Reiseveranstalter (Vergleich vom 9. Dezember 2011, AZ: 271 C 13043/11).

Die dreiköpfige Familie verbrachte einen achttägigen Urlaub in Ägypten. Für Hotel, Verpflegung und die Flüge bezahlten sie 808 Euro. Nach ihrer Rückkehr reklamierten sie die Reise und führten zahlreiche Mängel an: Das Hotel sei eine riesige Baustelle gewesen, Verpflegung und Service nicht zufriedenstellend, die hygienischen Verhältnisse eine Katastrophe, und es hätte nur ein dürftiges Unterhaltungsprogramm gegeben. Zwei ihrer Koffer hätten sie erst Wochen nach ihrer Rückkehr erhalten. Diese Mängel hätten sie auch mehrfach reklamiert. Vom Reiseveranstalter verlangte das Ehepaar 606 Euro vom Reisepreis zurück und darüber hinaus noch insgesamt 700 Euro Schadenersatz. Der Reiseveranstalter bestritt die Vorwürfe.

Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Zu ungenau sei die Beschreibung der Mängel. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle" oder „katastrophale hygienische Zustände" reichen nicht aus. Darüber hinaus sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass man auch dort Lärm hätte wahrnehmen können, hätten die Betroffenen nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass sie die Mängel „mehrfach" gemeldet hätten, sei ebenfalls kein ausreichendes Argument.

Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Der Reiseveranstalter zahlte dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro. Von den Kosten des Rechtsstreits mussten sie 89 Prozent übernehmen.

 

 

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