Reisemängel müssen detailliert nachgewiesen werden
München/Berlin. Wer eine Reisepreisminderung erreichen will,
weil ihm die Urlaubsfreude durch massive Mängel verdorben wurde, muss diese
Mängel genau dokumentieren. Pauschale Kritikpunkte reichen nicht aus. Zu diesem
Ergebnis kam das Amtsgericht München und empfahl den betroffenen Klägern einen
Vergleich mit dem Reiseveranstalter (Vergleich vom 9. Dezember 2011, AZ: 271 C
13043/11).
Die dreiköpfige Familie verbrachte einen achttägigen Urlaub in Ägypten. Für
Hotel, Verpflegung und die Flüge bezahlten sie 808 Euro. Nach ihrer Rückkehr
reklamierten sie die Reise und führten zahlreiche Mängel an: Das Hotel sei eine
riesige Baustelle gewesen, Verpflegung und Service nicht zufriedenstellend, die
hygienischen Verhältnisse eine Katastrophe, und es hätte nur ein dürftiges
Unterhaltungsprogramm gegeben. Zwei ihrer Koffer hätten sie erst Wochen nach
ihrer Rückkehr erhalten. Diese Mängel hätten sie auch mehrfach reklamiert. Vom
Reiseveranstalter verlangte das Ehepaar 606 Euro vom Reisepreis zurück und
darüber hinaus noch insgesamt 700 Euro Schadenersatz. Der Reiseveranstalter
bestritt die Vorwürfe.
Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Zu ungenau sei die Beschreibung
der Mängel. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle" oder „katastrophale
hygienische Zustände" reichen nicht aus. Darüber hinaus sei den Klägern ein
anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass man auch dort Lärm hätte wahrnehmen
können, hätten die Betroffenen nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass sie die
Mängel „mehrfach" gemeldet hätten, sei ebenfalls kein ausreichendes Argument.
Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Der Reiseveranstalter zahlte dem
Ehepaar einen Betrag von 150 Euro. Von den Kosten des Rechtsstreits mussten sie
89 Prozent übernehmen.
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