Regenwasser in der Garage - keine Überschwemmung
Oldenburg/Berlin. Gegen Überschwemmungen können sich
Hausbesitzer versichern. Läuft aber lediglich Regenwasser in die unterirdische
Garage, liegt keine klassische Überschwemmung vor, die von der
Elementarschadenversicherung gedeckt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht
Oldenburg am 20. Januar 2011 (AZ: 5 U 160/11).
Bei einem starken Regenguss lief Regenwasser über eine schräge Abfahrt in die
Tiefgarage und von dort in die angrenzenden Räume. Ansonsten gab es keine
Überschwemmungen auf dem Grundstück, lediglich der Rasen war „gesättigt nass".
Der betroffene Eigentümer wandte sich an seine Elementarschadenversicherung.
Diese wollte jedoch nicht zahlen.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Für eine Überschwemmung müssten
erhebliche Wasseransammlungen auf dem Grundstück und außerhalb vorhanden sein.
Es reiche nicht aus, wenn sich Niederschlagswasser in dem Gebäude selbst
ansammle. Hier sei es nicht zu Überflutungen gekommen, sondern das Wasser habe
sich lediglich in der Tiefgarage gesammelt.
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