Entschädigung für verweigerten Eintritt zur Diskothek
Stuttgart/Berlin. Wem wegen seiner Hautfarbe der Einlass in
eine Diskothek verwehrt wird, steht eine Entschädigung zu. Auf die Entscheidung
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 (10 U 106/11) wird
hingewiesen.
Die Diskothek verweigerte dem dunkelhäutigen Kläger den Zutritt mit der
Bemerkung, es seien „schon genug Schwarze drin". Das Landgericht Tübingen hatte
bereits der Klage insoweit stattgegeben, als die Diskothek dem Kläger künftig
den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht mehr wegen seiner Hautfarbe verweigern
darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 Euro
wurde jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des
Klägers vom Landgericht noch abgewiesen.
Vor dem Oberlandesgericht hatte er nunmehr teilweise Erfolg. Es liege ein
Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Es sei zu einer
sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung gekommen. Die vom Kläger
verlange Entschädigung von mindestens 5.000 Euro sei jedoch vor dem Hintergrund
des Gerichts des Vorfalls, auch unter Einbeziehung generalpräventiver Überlegung
überhöht. Das Gericht sprach dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 900
Euro zu. Damit sei auch ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem
Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entspreche. Bei der
generalpräventiven Überlegung wäre zu bedenken, dass an anderen Abenden
männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten
gehabt haben und sie daher nicht generell vom Zugang zu dieser Diskothek
ausgeschlossen wären.
Wer sich diskriminiert fühlt, kann nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz
eine Entschädigung verlangen.
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