Vorerkrankung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung
nicht verschweigen
Coburg/Berlin. Beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen Vorerkrankungen nicht verschwiegen werden.
Anderenfalls erhält der Betroffene keine Berufsunfähigkeitsrente. Das ergibt
sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Mai 2012 (AZ: 21 O 50/11).
Im Februar 2007 beantragte der Mann den Abschluss einer
Versicherung, die unter anderem eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer
monatlichen Privatrente von 1.000,00 Euro enthielt. Bei den Gesundheitsfragen
gab er lediglich eine Knochenmarkspende an, ansonsten verneinte er
Vorerkrankungen. Etwa anderthalb Jahre danach beantragte der Mann vom
Versicherer Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin holte
die Versicherung Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ein. Sie erfuhr, dass er
ab Januar 2007 15-mal ärztlich behandelt worden war. Im Januar 2007 hatten Ärzte
auch eine Computertomografie durchgeführt. Von Januar bis März 2007 war der Mann
zudem über zweieinhalb Monate krankgeschrieben gewesen. Daraufhin erklärte die
Versicherung dem Mann gegenüber wegen der verschwiegenen Vorerkrankungen den
Rücktritt und focht den Vertrag an.
Die Klage des Versicherungsnehmers wies das Gericht ab. Dieser
hat objektiv falsche Angaben gemacht. Er hat die Frage nach Behandlungen in den
letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen
Behandlungen verschwiegen hat. Wenn eine schwere Erkrankung verschwiegen wird,
sei dies grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller dies vorsätzlich
und arglistig tut. Als er den Antrag ausgefüllt hat, ist er bereits vier Wochen
lang krankgeschrieben gewesen. Er musste ständig ärztliche Behandlungen und
krankengymnastische Maßnahmen in Anspruch nehmen.
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