Keine Haftung des erstbehandelnden Arztes, wenn Patient nicht
Therapieanweisung des zweiten Arztes folgt
Detmold/Berlin. Verweigert ein Patient die fachgerechte
Behandlung einer Verletzung durch den zweitbehandelnden Arzt, muss der
erstversorgende Arzt für seinen Behandlungsfehler unmittelbar zuvor unter
Umständen nicht haften. Das gilt dann, wenn die angeordnete Therapie des zweiten
Arztes den gesundheitlichen Schaden des Patienten verhindert hätte. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschlüsse vom 27.
Juni und 27. August 2012; AZ: 5 U 1510/11) wird hingewiesen.
Ein Berufsfußballer erlitt während eines Spiels eine
Bissverletzung durch einen Mitspieler, die zu einer Kniegelenksinfektion führte.
Der Mannschaftsarzt nähte die Verletzung und überwies den Spieler zur weiteren
Untersuchung ins Krankenhaus. Der Arzt dort empfahl dem Verletzten dringend die
Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie. Das lehnte
der Patient jedoch ab. Es kam zu einem irreparablen Knieschaden. Der Mann musste
seinen Beruf als Fußballspieler aufgeben. Er warf dem erstbehandelnden Arzt vor,
ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben und klagte auf Schmerzensgeld in Höhe
von 75.000 Euro, auf eine monatliche Rente von 200 Euro und Verdienstausfall in
Höhe von rund 1,33 Millionen Euro.
Ohne Erfolg. Zwar sahen die Richter einen groben
Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine
Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete.
Allerdings müsse der Arzt nicht dafür haften, da der Patient der dringenden
Empfehlung des Klinikarztes nicht gefolgt sei, die Wunde zu öffnen und
antibiotisch zu therapieren. Man habe ihn im Krankenhaus nachdrücklich darauf
hingewiesen, welche gesundheitlichen Folgen ihm drohten, sollte er diese
ärztliche Empfehlung nicht annehmen. Dennoch habe er sich bewusst gegen diese
Behandlung entschieden. Damit habe er selbst eine so gravierende Ursache für
seine bleibende Knieverletzung gegeben, dass eine Haftung des erstversorgenden
Arztes ausgeschlossen sei.
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