Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Seitensprungagentur wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt

Neustadt/Berlin. Wer es in seiner Vergangenheit mit dem Gesetz nicht so genau genommen hat, darf keine Seitensprungagentur betreiben. Zum Schutz der Kunden unterliegen solche Agenturen besonderer Aufsicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 21. Dezember 2012 (AZ: 4 L 1021/12.NW).

Der Betreiber einer sogenannten Seitensprungagentur mit Partnervermittlung inserierte unter anderem in einer Tageszeitung mit Texten wie „Neu: 1. Seitensprungagentur - diskret, seriös, erfolgreich, Superkontakte zu sexy Frauen". Den Anrufern übergab er gegen Entgelt eine Liste mit den Telefonnummern von angeblich an Seitensprüngen oder einer näheren Beziehung interessierten Frauen. In der Folgezeit beschwerte sich eine Frau über zunehmende Belästigungen durch Männer am Telefon. Sie habe dem Betreiber der Agentur ihre Daten nicht zur Verfügung gestellt. Daraufhin traf sich ein städtischer Mitarbeiter als vermeintlicher Interessent mit dem Mann. Dieser bot ihm gegen eine Gebühr an, regelmäßig „willige" Frauen von 18 bis 70 Jahren zu vermitteln. Er übergab ihm Unterlagen mit „unverbindlichen Kontaktvorschlägen", in denen unter anderem Name, Herkunftsland, Figur, Oberweite, Beziehungsabsicht und finanzielle Forderungen sowie die jeweilige Telefonnummer der Damen aufgeführt waren.

Nachdem sich der Mitarbeiter der Stadt zu erkennen gegeben hatte, räumte der Mann ein, nicht im Besitz einer Gewerbeanmeldung zu sein. Darüber hinaus war er im Zeitraum 1997 bis 2011 in 13 Fällen zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Daraufhin untersagte die Stadt ihm wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit die Ausübung der Seitensprungagentur.

Die Richter bestätigten das Vorgehen der Stadt. Das bisherige Verhalten des Mannes lasse nicht erwarten, dass er sein Gewerbe in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben werde. Mit der Seitensprungagentur unterhalte er jedoch ein nach der Gewerbeordnung besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe. Die gewerbepolizeiliche Überwachung der betroffenen Gewerbetreibenden habe vor allem den Schutz der Kunden zum Ziel. So könnten etwa die anfallenden Informationen aus der persönlichen Sphäre des Kunden missbraucht werden. Der Agentur-Betreiber sei in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar hätten die meisten Straftaten keinen Gewerbebezug, zeigten durch ihre Häufigkeit aber, dass der Mann dazu neige, die Rechtsordnung zu verletzen. Daraus ergebe sich die Prognose, dass er sich bei Ausübung des Gewerbes auch künftig rechtswidrig verhalten werde. Das werde darüber hinaus auch durch sein bisheriges Verhalten bestätigt. So habe er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und den Gewerbebetrieb erst angemeldet, nachdem er dazu aufgefordert worden sei. Aus den Akten ergebe sich auch, dass er Telefonnummern von Damen an potentielle Kunden weitergegeben habe, die die Frauen ihm zu diesem Zweck nicht zur Verfügung gestellt hätten.

 

 

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