Saunaunfall mit Todesfolge - Betreiber haftet nicht
Hamm/Berlin. In der kalten Jahreszeit ist es in der Sauna
immer warm. Wer haftet aber, wenn der Besucher die Sauna nicht verträgt? Das
Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt: Der Betreiber einer Sauna ist nicht
verpflichtet, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche
Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. Auf die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2012 (AZ: I-12 U 52/12)
wird hingewiesen.
Die 75-jährige erfahrene Saunabenutzerin hatte eine Sauna besucht. Dabei
erlitt sie in der 90°C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens 90
Minuten unentdeckt blieb. Sie zog sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen
sie wenige Monate später verstarb. Die hinterbliebenen Kinder verlangten von der
Sauna-Betreiberin Schmerzensgeld, weil ihre Mutter bei regelmäßigen
Kontrollgängen im Abstand von 30 Minuten keine tödlichen Verbrennungen erlitten
hätte und die im mehrstündigen Abstand festgelegten Kontrollzeiten nicht
ausreichend gewesen seien.
Dem widersprach das Gericht. Die Betreiberin habe keine Sorgfalts- oder
Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Sauna habe über einen Notschalter
verfügt und sei nach ihrer technischen Ausstattung und Einrichtung gefahrlos
nutzbar gewesen. Die Kontrollintervalle seien nicht zu beanstanden. Nach der
vorherrschenden Auffassung sei der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, in
engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche
Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Die Erwartungshaltung der Gäste
gehe vielmehr dahin, die Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu
können. Die körperlichen Belastungen eines Saunabesuches seien allgemein
bekannt. Daher müsse der Einzelne, der im Unterschied zum Betreiber seinen
Gesundheitszustand einschätzen könne, selbst entscheiden, ob er sich den
Belastungen aussetzen und das mit einem Saunabesuch verbundene gesundheitliche
Risiko eingehen wolle.
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