BGH zur Abrechnung gekündigter Immobiliendarlehen: Nur
Verzugszins, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch Bank
Berlin. Nach der Kündigung eines
Immobiliendarlehens ist der Schadensersatz auf 2,5 % - Punkte über dem
Basiszinssatz beschränkt. Daneben kann keine Vorfälligkeitsentschädigung
verlangt werden. Dies erklärte der BGH in der mündlichen Verhandlung des
Verfahrens XI ZR 512/11 am 15. Januar 2013.
Die betroffene Bank verhinderte daraufhin ein
schriftliches BGH-Urteil durch Anerkennung der Rückforderungsansprüche des
gekündigten Darlehensnehmers.
Gegenstand der Verhandlung am 15. Januar 2013 war
die Frage, was eine Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens vom
betroffenen Darlehensnehmer als Schaden verlangen darf. Eine Hypothekenbank
hatte das Immobiliendarlehen eines Kreditnehmers gekündigt, nachdem dieser in
Zahlungsverzug geraten war. Neben einer Verzugsverzinsung machte die Bank einen
zusätzlichen Erfüllungsschaden geltend.
Dieser entsteht nach Darlegung der Bank dadurch,
dass aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens das eingegangene Kapital
neu angelegt werden muss und die Zinsen dafür niedriger sind als der Festzins
des einstigen Darlehens. Im Wesentlichen entsprach der zusätzlich verlangte
Erfüllungsschaden somit der Vorfälligkeitsentschädigung, die eine Bank bei einer
Kündigung des Darlehens vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Kreditnehmer
verlangen darf. Dagegen klagte der Darlehensnehmer, für den die Zahlung der
Vorfälligkeitsentschädigung eine finanzielle Zusatzbelastung im fünfstelligen
Bereich darstellte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in
seinem Urteil vom 23. November 2011 (Aktenzeichen 9 U 76/10) den Anspruch der
Bank auf zusätzlichen Erfüllungsschaden bejaht, wogegen der Darlehensnehmer
Revision beim BGH einlegte. In der mündlichen Verhandlung wiesen die BGH-Richter
auf Aspekte hin, die aus ihrer Sicht für die Argumentation des Darlehensnehmers
und für die Aufhebung des Berufungsurteils sprachen.
So sind zum Zeitpunkt der Darlehenskündigung im
Jahr 2004 bereits die seit Anfang 2003 geltenden Reglungen der §§ 488 ff. BGB
maßgebend gewesen. Demzufolge ist zunächst der Verzugszins nicht wie von der
Bank gefordert mit dem Basiszins plus 5 Prozentpunkte, sondern nur mit einem
Aufschlag von 2,5 Prozentpunkten festzusetzen.
Die Geltendmachung eines zusätzlichen
Erfüllungsschadens, der analog zur Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird,
steht nach Ansicht des BGH im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen
bei Verbraucherkrediten. Dies gilt sowohl für § 497 Abs. 1 BGB wie auch für die
Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG).
Banken dürfen aus der Notlage eines Kunden nicht
Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten
Erfüllungsschaden fordern. Gerechtfertigt ist grundsätzlich nur der Verzugszins
nach § 497 Abs. 1 BGB. Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen
bezogenen höheren Schaden, etwa durch die Refinanzierungskosten nachweist,
können sie einen höheren Schaden verlangen.
Diese Äußerungen veranlassten die beklagte Bank
dazu, den Anspruch des Darlehensnehmers anzuerkennen - nach dem Abschluss der
mündlichen Verhandlung, aber noch vor der Verkündung des Urteils. Damit wurde
verhindert, dass die Verneinung des Erfüllungsschadens im Rahmen der Kündigung
eines Verbraucherkredites in einem BGH-Urteil schriftlich festgeschrieben wird.
Trotz der nun ausbleibenden hochstrichterlichen
Beurteilung sollten betroffene Kreditnehmer und deren Anwälte prüfen, ob im
Falle einer Darlehenskündigung durch die Bank ein zusätzlicher Erfüllungsschaden
geltend gemacht wird und wie hoch der Verzugszins angesetzt wurde. Im Streitfall
können die Richter auf die vom BGH geäußerte Auffassung hingewiesen werden.
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