Versicherungen: Bei fehlerhafter Beratung Schadenersatzansprüche
genau prüfen lassen!
Berlin. Wer beim Abschluss einer Versicherung bei einem
Versicherungsmakler fehlerhaft beraten wurde, sollte genau prüfen lassen, wie
der Vertrag zustande gekommen ist. Will der Versicherungsnehmer nämlich
Schadenersatzansprüche stellen, lohnt es sich, genau zu überprüfen, ob
gegebenenfalls auch das Versicherungsunternehmen hier einstehen muss.
Hierzu erklärt Rechtsanwalt Peter Konrad von der
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Zwar
vertritt ein Versicherungsmakler normalerweise die Interessen des
Versicherungskunden und muss daher im Fall einer Fehlberatung auch selbst für
seine Fehler einstehen. In ganz bestimmten Fällen jedoch kann es sein, dass das
Versicherungsunternehmen ebenfalls zu Schadenersatzleistungen herangezogen
werden kann.“ Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Versicherer kein eigenes
Vertriebssystem unterhält, sondern stattdessen seine Produkte ausschließlich
über Makler vertreibt. Und, das ist neu: Gemäß einem Beschluss des
Bundesgerichtshofes (Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 26. September 2012,
AZ. IV ZR 61/11; OLG Stuttgart) kann das auch gelten, wenn zum Beispiel der
Versicherungsmakler und das Versicherungsunternehmen gemeinsam als Herausgeber
des Versicherungsantragsformulars auftreten. „Ein erster Anhaltspunkt dafür ist
zum Beispiel, dass beide, Makler und Versicherer, auf dem Antragsformular als
Herausgeber, etwa mit ihren Logos auftreten“, erläutert Peter Konrad. Die
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV rät daher
allen Versicherungsnehmern, denen durch fehlerhafte Beratung bei Abschluss einer
Versicherung Schaden entstanden ist, genau prüfen zu lassen, ob in ihrem Fall
auch gegen das Versicherungsunternehmen Schadenersatzansprüche bestehen. Dazu
Peter Konrad: „Mit dem Versicherungsunternehmen hätte man einen weiteren
solventen Schuldner im Boot!“ Die Prüfung erfolgt am besten mit Unterstützung
eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes.
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