Badeverbot wegen Haien ist kein Reisemangel
München/Berlin. Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet,
dem Reisenden ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot
wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. Das besagt ein
Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Dezember 2012 (AZ: 242 C 16069/12).
Ein Ehepaar buchte einen Pauschalurlaub auf der
Seychelleninsel Praslin. Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die
örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot
aus, da vor einem Strand der Insel ein Haiangriff stattgefunden hatte. Das
Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Da es sich dadurch in
seiner Urlaubsfreude beeinträchtigt sah, forderte es die Hälfte des Reisepreises
als Entschädigung vom Reiseveranstalter zurück. Dieser weigerte sich.
Das Gericht wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein
Schadensersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht
mangelhaft. Der Strand sei während der Reisezeit des Paares nutzbar gewesen. Der
Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes
Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel
dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitlich begrenzte Badeverbot zum Schutz der
Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.
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