Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Die Scheidung

Was man zum Thema Ehescheidung wissen sollte

Unterhalt
   

Es gibt den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt, wobei beim Ehegattenunterhalt  zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden ist. Trennungsunterhalt bezeichnet den Unterhalt, der in dem Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird. Unter nachehelichem Unterhalt versteht man den Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung.

   
Kindesunterhalt
   

Haben sich die Eheleute getrennt, werden die Kinder bei einem Elternteil wohnen. Das ist in den meisten Fällen die Mutter. Der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, leistet Unterhalt durch die Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag zum Unterhalt durch Geldzahlungen. Man spricht hier vom Barunterhalt.

Wie hoch der Kindesunterhalt ist, hängt  vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter der Kinder ab. Verschiedene Oberlandesgerichte haben Tabellen zur Berechnung des Kindesunterhalts erarbeitet. Die bekannteste Tabelle ist die Düsseldorfer Tabelle, die auch die meisten Gerichte anwenden. Bei volljährigen Kindern werden die Einkünfte beider Elternteile zur Berechnung des Unterhalts herangezogen.

Der Unterhalt ist jeweils monatlich im voraus zu zahlen.

 
Ehegattenunterhalt
   

Trennungsunterhalt

Nachehelicher Unterhalt

Während der Zeit der Trennung schuldet derjenige Ehegatte, der die höheren Einkünfte erzielt, dem anderen Ehegatten Zahlung des Trennungsunterhalts. Das Unterhaltsrecht und die Unterhaltsberechnung sind vielschichtig und kompliziert. Das Verfahren zur Berechnung des Unterhalts sieht, vereinfacht dargestellt, folgendermaßen aus:

Zunächst ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.

Bei Nichtselbständigen wird das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Daraus errechnet man dann das durchschnittliche Einkommen pro  Monat.

Bei selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen ist das Nettoeinkommen der letzten drei Jahre heranzuziehen.

Neben den Einkünften aus Erwerbstätigkeit sind alle weiteren Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

   
Vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen kann der Pflichtige Abzüge vornehmen. Hierzu zählen z. B. berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Schulden oder auch Gewerkschaftsbeiträge. Vorab ist ebenfalls der Kindesunterhalt abzuziehen.

Hat man das Nettoeinkommen um die abzugsfähigen Positionen bereinigt, erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte 3/7 des verbleibenden Differenzbetrags.

   
Haben beide Ehegatten Einkünfte, schuldet derjenige Ehegatte, der das höhere Einkommen erzielt, dem anderen sog. Aufstockungsunterhalt.

Bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts werden die Einkünfte beider Ehegatten nach den Grundsätzen ermittelt, die oben erläutert sind. Sodann errechnet man die Differenz zwischen den beiden Einkommen und derjenige Ehegatte, der die geringeren Einkünfte hat, erhält 3/7 der Differenz der beiden Einkommen.

Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ist seit der Unterhaltsreform 2008 im Gesetz verankert.  Im Ergebnis heißt das, dass insbesondere geschiedene Frauen selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Und: Unterhaltsrechtlich haben Kinder Vorrang.

Das bedeutet aber nicht, dass nach der Scheidung Unterhaltsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Ehegatte seinen früheren Lebensstandard aus seinen eigenen Einkünften aufrecht erhalten kann.

Kann der frühere Lebensstandard nicht aufrecht erhalten werden, ist in folgenden Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt denkbar:

   
  Es besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreuen muss. Besteht allerdings die Möglichkeit der Betreuung der Kinder im Kindergarten, einem Kinderhort oder vergleichbaren Einrichtungen, entfällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
   
  Wenn der Ehegatte zwar einer Arbeitstätigkeit nachgeht, sein Einkommen aber nicht ausreicht, um den früheren Lebensstandard fortzuführen, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
     
  Auch wegen Erwerbslosigkeit, wegen Alters, Krankheit oder Ausbildung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.
     
Fazit: Kann ein Ehegatte nach der Scheidung eine angemessene Erwerbstätigkeit aus einem der oben genannten Gründen nicht ausüben, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
   
Der nacheheliche Unterhalt kann zeitlich begrenzt werden.

Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung endet, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet.

   
   
   
   zurück zur online Beratung

weitere Informationen  ►

 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

  Sitemap

© Rechtsanwalt Gerhard Raab