Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Die Scheidung

Was man zum Thema Ehescheidung wissen sollte

Sorgerecht  
   

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. So bestimmt es § 1626 BGB. Das Sorgerecht umfasst folgende Bereiche:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
   
 

Darunter versteht man das Recht, den Wohnort, also  den Aufenthalt des Kindes, zu bestimmen. Sofern keine gerichtliche Regelung getroffen worden ist, haben beide das Elternteile das Aufenhaltsbestimmungsrecht. In bestimmten Fällen, z. B. wenn sich die Eltern nicht einigen können, bei wem das Kind leben soll oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Aufenhaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein übertragen werden. Hierzu bedarf es eines Antrags, der bei Gericht gestellt werden muss.

 

 

Die Personensorge
   
 

Die Personensorge umfasst Regelungen und Entscheidungen, die die Eltern für das Kind treffen müssen. Hierzu gehören insbesondere Entscheidungen über die Ausbildung, also über die Frage, welche Schule das Kind besucht und welche weitere Ausbildung ihm zuteil werden soll.

Ebenso bedeutsam sind Entscheidungen in medizinischen Fragen, also wenn es um Arztbesuche, Operationen und allgemein um medizinische Behandlungen geht.

Auch die Frage der religiösen Erziehung sowie die Entscheidung über die Religionszugehörigkeit sind Bestandteil der Personensorge.

 

 

Die Vermögenssorge
   
 

Vermögenssorge bedeutet, dass die Eltern das Kind in vermögensrechtlichen Fragen vertreten. Hierzu gehören Regelungen im Fall einer Erbschaft und bei Schenkungen, der Abschluß von Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen. Allerdings sind die Rechte und Befugnisse der Eltern diesbezüglich teilweise eingeschränkt. So bedürfen Rechtsgeschäfte, wie Grundstücks- und Kreditgeschäfte als auch Verträge, bei denen Minderjährige mehr als ein Jahr über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet würden, der Genehmigung des Familiengerichts.

Die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche sind ebenfalls nur mit Genehmigung des Familiengerichts möglich.

   
   
Auch nach der Scheidung haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Das Sorgerecht kann aber auf einen Elternteil übertragen werden. Hierzu bedarf es eines Antrags, der beim Familiengericht gestellt werden muss. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, damit das Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden. Bloße Meinungsverschiedenheiten reichen nicht aus. Können sich die Eltern aber nicht mehr verständigen, kann eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht kommen.
 

 

Umgangsrecht
   

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, hat ein Umgangs- oder Besuchsrecht. Damit soll gewährleistet sein, dass das Kind nach der Scheidung weiterhin Kontakt zu Vater und Mutter hat.

Der Umgang soll mindestens alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag und in der Hälfte der Ferienzeit stattfinden. Das ist die weitgehende Praxis der Gerichte, wenn sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht einigen können. Im Einzelfall müssen aber Kriterien wie Alter und Gesundheitszustand des Kindes, die bisherige Intensität der Beziehung, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und der Wille des Kindes berücksichtigt werden.

 
   
   
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