Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Arbeitsrecht

 

 

Auch freigestellte Arbeitnehmer dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen

Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten haben. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017 (AZ: 8 Ca 5233/16).

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Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Die grobe Beleidigung des Chefs als „soziales Arschloch“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann  eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (AZ: 3 Sa 244/16).

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Bezeichnung als Freiberufler bei XING - keine fristlose Kündigung

Bezeichnet sich ein Arbeitnehmer in einem beruflichen Netzwerk bereits als „Freiberufler“, obwohl er noch für seinen Arbeitgeber tätig ist, stellt das alleine noch keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit dar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2017 (AZ: 12 Sa 745/16) wird verwiesen.

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Übernahme von Bußgeldern - kein Arbeitslohn des Paketzustellers

Ist es üblich, dass ein Paketzusteller im Halteverbot oder sogar in Fußgängerzonen anhält, stellt die Übernahme der Bußgelder durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar. Für die Paketzusteller sind daher diese Bußgelder nicht lohnsteuerpflichtig. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. November 2016 (AZ: 1 K 2470/14 L).

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Darf ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit gekündigt werden?

Selbst das Kündigungsschutzgesetz bewahrt Beschäftigte nicht unbedingt davor, wegen oder während einer Krankheit den Job zu verlieren. Allerdings schränkt der Gesetzgeber Kündigungen wegen einer Erkrankung ein. Hier finden Sie einige Informationen zum Thema betreffend die krankheitsbedingte Kündigung.

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Arbeitgeber muss Mitarbeiter nicht über negative Auswirkung von Teilzeitarbeit aufklären

Nürnberg/Berlin. Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht über die negativen Folgen auf die betriebliche Altersversorgung aufklären. So weit geht seine Fürsorgepflicht nicht. Umgekehrt ist er auch nicht berechtigt, den Arbeitnehmer die Teilzeit auszureden. Hierzu eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (AZ: 3 Sa 249/15).

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Kritik an Arbeitgeber mit Hinweis auf NS-Regime: keine Kündigung des Betriebsratsmitglieds

Kritisiert ein Betriebsratsmitglied die geplante Einführung von Überwachungskontrollen und verweist dabei auf die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, ist dies kein Kündigungsgrund. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (AZ: 10 Ta BV 102/15) wird hingewiesen.

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Mindestlohn auch an Feiertagen und bei Krankheit

Wird in einer Berufsgruppe Mindestlohn gezahlt, gilt dies auch für Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Feiertagen. Ist im Vertrag ein niedrigerer Lohn für Ausfallzeiten vereinbart, gilt dies nicht. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2015 (AZ: 10 AZR 191/14).

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Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss etwa der Betriebsrat zustimmen. Tut er dies nicht, kann die Entscheidung durch ein Gericht ersetzt werden. Erfolgt die Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit, muss diese mit mehr als „hoher Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2016 (AZ: 7 TaBV 45/16).

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Ungleicher Lohn für Frauen und Männer - Nachzahlungsanspruch

Wenn bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne erhalten, haben sie einen Anspruch auf Nachzahlung. Dabei geht es um alle Lohnbestandteile, so um Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Abwesenheitsprämien. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss man sich aber an eine Frist halten. Informiert wird über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2016 (AZ: 4 Sa 616/15).

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