Mitnahme von Firmendaten
Frankfurt am Main/Berlin. Die Übermittlung von Firmendaten an ein
privates E-Mail-Postfach stellt eine schwerwiegende Verletzung der
arbeitsrechtlichen Pflichten dar. Auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum
vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer ist dann eine
fristlose Kündigung möglich, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 29.
August 2011 (AZ: 7 Sa 248/11).
Der spätere Kläger war als Firmenkundenbetreuer bei einer Bank beschäftigt. Die
Parteien vereinbarten die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und die
Freistellung des Mitarbeiters bei Fortzahlung der Bezüge. Als der Mann jedoch
insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1.660 Datenanhängen an sein privates
E-Mail-Postfach sandte, kündigte die Bank ihm fristlos. Bei den übermittelten
Daten handelte es sich überwiegend um solche, die dem Bankgeheimnis unterlagen,
darunter Daten der von dem Mitarbeiter betreuten Kunden, zum Beispiel Dokumente,
in denen eingeräumte Kreditlinien und in Anspruch genommene Kredite aufgelistet
waren.
Nachdem die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht noch
Erfolg hatte, unterlag er beim Landesarbeitsgericht. Er habe eine schwerwiegende
Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem
tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es
zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel
auf die Prognose des zukünftigen Verhaltens an. Im vorliegenden Fall stehe die
fehlende Wiederholungsgefahr aber einer fristlosen Kündigung nicht entgegen. Der
Mitarbeiter habe das in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme der geheimen
Bankdaten so schwer erschüttert, dass das Festhalten an einem Arbeitsverhältnis
und die Fortzahlung der Bezüge nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des
Mitarbeiters wiege ähnlich schwer wie eine strafbare Handlung zu Lasten des
Arbeitgebers.
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