Gewerkschaft kann Betriebsversammlung nicht verhindern
Bremen/Berlin. Stehen Betriebsratswahlen an, kann eine
Gewerkschaft die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes nicht
verhindern. Wenn Mitarbeiter sie beim Arbeitgeber organisieren, hat die
Gewerkschaft keine Möglichkeit, diese Versammlung in ihren Räumen durchführen zu
lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.
März 2013 (AZ: 8 BVGa 802/13).
Die Gewerkschaft übersandte einem Arbeitgeber mit rund 120
Mitarbeitern die Einladung zu einer Wahlversammlung im DGB-Haus Bremen. Dort
sollte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestimmt werden. Die
Wahlankündigung sollte im Betrieb ausgehängt werden. Dies geschah nicht.
Lediglich einige Gewerkschaftsmitglieder verteilten Handzettel mit der
Einladung. Kurz darauf machten drei Mitarbeiter einen Aushang, der zu einer
Wahlversammlung in der Kantine des Betriebes einlud. Diese Versammlung sollte
einen Tag vor der von der Gewerkschaft angekündigten Wahlversammlung
stattfinden. Einen Tag später erfolgte ein weiterer Aushang durch fünf
Mitarbeiter, die zu der Wahlversammlung in der Kantine einluden.
Die Gewerkschaft wollte diese Versammlung verhindern. Sie
begründete das damit, dass die Einladung von „der Geschäftsführung nahestehenden
Mitarbeitern“ erfolgte. Die zeitliche Nähe der Einladungen zeige, dass es sich
dabei um eine von der Geschäftsführung gelenkte Aktion handele.
Vor Gericht scheiterte die Gewerkschaft. Die Einladung zu der
Versammlung in der Kantine des Arbeitgebers sei durch Mitarbeiter erfolgt und
somit gültig. Damit habe auch nicht der Arbeitgeber eingeladen. Zudem habe die
Gewerkschaft nur einen Anspruch auf Unterlassung der Versammlung, wenn erkennbar
sei, dass die Wahl nichtig sei. Dafür gebe es aber keinen Grund. Dass der
Arbeitgeber hinter der Einladung stehe, sei allenfalls eine Mutmaßung. Die
Gewerkschaft wolle zudem die von ihr einberufene Versammlung schützen. Da die
Einladung aber nicht ausgehängt worden sei, bestünde hier die Gefahr, dass nicht
alle stimmberechtigten Mitarbeiter teilnehmen würden. Die dort durchgeführte
Wahl könnte in diesem Fall nichtig sein.
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