Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Gewerkschaft kann Betriebsversammlung nicht verhindern

 

Bremen/Berlin. Stehen Betriebsratswahlen an, kann eine Gewerkschaft die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes nicht verhindern. Wenn Mitarbeiter sie beim Arbeitgeber organisieren, hat die Gewerkschaft keine Möglichkeit, diese Versammlung in ihren Räumen durchführen zu lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. März 2013 (AZ: 8 BVGa 802/13).

Die Gewerkschaft übersandte einem Arbeitgeber mit rund 120 Mitarbeitern die Einladung zu einer Wahlversammlung im DGB-Haus Bremen. Dort sollte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestimmt werden. Die Wahlankündigung sollte im Betrieb ausgehängt werden. Dies geschah nicht. Lediglich einige Gewerkschaftsmitglieder verteilten Handzettel mit der Einladung. Kurz darauf machten drei Mitarbeiter einen Aushang, der zu einer Wahlversammlung in der Kantine des Betriebes einlud. Diese Versammlung sollte einen Tag vor der von der Gewerkschaft angekündigten Wahlversammlung stattfinden. Einen Tag später erfolgte ein weiterer Aushang durch fünf Mitarbeiter, die zu der Wahlversammlung in der Kantine einluden.

Die Gewerkschaft wollte diese Versammlung verhindern. Sie begründete das damit, dass die Einladung von „der Geschäftsführung nahestehenden Mitarbeitern“ erfolgte. Die zeitliche Nähe der Einladungen zeige, dass es sich dabei um eine von der Geschäftsführung gelenkte Aktion handele.

Vor Gericht scheiterte die Gewerkschaft. Die Einladung zu der Versammlung in der Kantine des Arbeitgebers sei durch Mitarbeiter erfolgt und somit gültig. Damit habe auch nicht der Arbeitgeber eingeladen. Zudem habe die Gewerkschaft nur einen Anspruch auf Unterlassung der Versammlung, wenn erkennbar sei, dass die Wahl nichtig sei. Dafür gebe es aber keinen Grund. Dass der Arbeitgeber hinter der Einladung stehe, sei allenfalls eine Mutmaßung. Die Gewerkschaft wolle zudem die von ihr einberufene Versammlung schützen. Da die Einladung aber nicht ausgehängt worden sei, bestünde hier die Gefahr, dass nicht alle stimmberechtigten Mitarbeiter teilnehmen würden. Die dort durchgeführte Wahl könnte in diesem Fall nichtig sein.

 

 

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