Betriebsrat als Seminarreferent für Gewerkschaft tätig - keine
Kündigung
Düsseldorf/Berlin. Arbeitet ein Betriebsrat aufgrund seiner
Betriebsratstätigkeit wöchentlich 7,5 Stunden mehr als sein Arbeitsvertrag
vorsieht, darf er den Überstundenausgleich nutzen, um als Seminarreferent für
eine Gewerkschaft tätig zu sein. Sein Arbeitgeber darf ihm deswegen nicht
kündigen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 30. Januar 2014 (AZ: 15 TaBV 100/13) wird hingewiesen.
Ein Betriebsratsmitglied, Mitarbeiter eines Krankenhauses,
leitete als Referent für eine Gewerkschaft Seminare. An den Veranstaltungstagen
erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz. Anders als zuvor gewährte der
Krankenhausbetreiber, sein Arbeitgeber, hierfür keinen Sonderurlaub und mahnte
das Verhalten des Mitarbeiters mehrfach ab. Als dieser im März 2013 wiederum ein
Seminar abhielt, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat vergeblich die
Zustimmung zur fristlosen Kündigung.
Der Krankenhausbetreiber ging vor Gericht und stellte Antrag
auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss
des Mitglieds aus dem Betriebsrat. Damit hatte er jedoch weder in der ersten
noch in der zweiten Instanz Erfolg. Es gebe keinen Grund für eine fristlose
Kündigung, entschieden die Richter. Der Mitarbeiter habe seine Arbeitszeit auf
31 Wochenstunden reduziert. Er sei nach einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahre
2001 aber verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für
Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies entspreche einer
38,5-Stunden-Woche. Die wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über die
31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit solle das Betriebsratsmitglied
jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Vor diesem Hintergrund liege also
kein Arbeitszeitverstoß vor, wenn der Mann tageweise Seminare leite. Werde der
Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten, rechtfertige dies
keine fristlose Kündigung. Die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen
sei eine „Soll“-Vorschrift und keine „Muss“-Vorschrift. Gründe für einen
Ausschluss aus dem Betriebsrat gebe es ebenfalls nicht.
◄
zurück
|