Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Betriebsrat als Seminarreferent für Gewerkschaft tätig - keine Kündigung

 

Düsseldorf/Berlin. Arbeitet ein Betriebsrat aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit wöchentlich 7,5 Stunden mehr als sein Arbeitsvertrag vorsieht, darf er den Überstundenausgleich nutzen, um als Seminarreferent für eine Gewerkschaft tätig zu sein. Sein Arbeitgeber darf ihm deswegen nicht kündigen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2014 (AZ: 15 TaBV 100/13) wird hingewiesen.

Ein Betriebsratsmitglied, Mitarbeiter eines Krankenhauses, leitete als Referent für eine Gewerkschaft Seminare. An den Veranstaltungstagen erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz. Anders als zuvor gewährte der Krankenhausbetreiber, sein Arbeitgeber, hierfür keinen Sonderurlaub und mahnte das Verhalten des Mitarbeiters mehrfach ab. Als dieser im März 2013 wiederum ein Seminar abhielt, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zur fristlosen Kündigung.

Der Krankenhausbetreiber ging vor Gericht und stellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat. Damit hatte er jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Es gebe keinen Grund für eine fristlose Kündigung, entschieden die Richter. Der Mitarbeiter habe seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert. Er sei nach einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahre 2001 aber verpflichtet, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies entspreche einer 38,5-Stunden-Woche. Die wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über die 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit solle das Betriebsratsmitglied jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen. Vor diesem Hintergrund liege also kein Arbeitszeitverstoß vor, wenn der Mann tageweise Seminare leite. Werde der Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten, rechtfertige dies keine fristlose Kündigung. Die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen sei eine „Soll“-Vorschrift und keine „Muss“-Vorschrift. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat gebe es ebenfalls nicht.

 

 

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