Bewerbung: Entschädigung für Benachteiligung wegen eines Kindes
Hamm/Berlin. Bei einem Bewerbungsverfahren darf kein Bewerber
diskriminiert werden. Geschieht dies doch, hat er Anspruch auf eine
Entschädigung. Diskriminiert ein potentieller Arbeitgeber eine Bewerberin, weil
sie Mutter ist, muss er diese Entschädigung zahlen. Das hat das
Landesarbeitsgericht Hamm am 6. Juni 2013 (AZ: 11 Sa 335/13) entschieden.
Der potentielle Arbeitgeber hat auf den der Bewerberin
zurückgesandten Unterlagen neben der Textzeile „verheiratet, ein Kind“
handschriftlich „7Jahre alt!“ vermerkt. Zudem hat er die Wortfolge „ein Kind, 7
Jahre“ unterstrichen. Die Bewerberin mutmaßte eine Benachteiligung und verlangte
Entschädigung.
Mit Erfolg! Das Gericht sprach der Frau 3.000 Euro
Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Durch die Anmerkung des potentiellen
Arbeitgebers und die Unterstreichung habe dieser auf das vermeintliche Problem
der Unvereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit abgestellt. Damit
habe er sie indirekt diskriminiert. Er habe sich auch nicht damit rechtfertigen
können, dass er eine „besser qualifizierte“ junge Frau ohne Kind eingestellt
habe.
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