Kündigung wegen Steuerhinterziehung
Kiel/Berlin. Wer durch eine gesetzwidrige Abrechnungspraxis
Steuern hinterzieht, muss mit seiner Kündigung rechnen. Das gilt auch dann, wenn
der Vorgesetzte diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen hat und gutheißt. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 7. Januar 2014 (AZ: 2 Ca
1793 a/13) wird hingewiesen.
Die Frau arbeitete als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und
Objektleiterin bei einem Reinigungsunternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Sie
hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über
zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet
wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der
Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte ihr das Unternehmen fristlos. Gegen die
Kündigung klagte die Frau. Der Betriebsleiter habe ihr mehrfach vorgeschlagen,
dass sie, da sie schon weit über ihre Arbeitszeiten hinaus arbeite, unter den
Personalien Dritter Arbeitsstellen besetzen, die Arbeiten dort selbst ausführen
und sich das Geld über die Dritten auszahlen lassen solle.
Die außerordentliche Kündigung war wegen eines Formfehlers
unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen hielten die Richter für wirksam.
Die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Abrechnungspraxis gesetzwidrig gewesen
sei. Sie selber habe damit ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und
Sozialabgaben umgangen. Das sei Steuerhinterziehung und damit strafbar. Die
Schwere der Verfehlung überwöge trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, ihrer
Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit. Es fiele auch
ins Gewicht, dass sie als Objektleiterin und Vorarbeiterin eine Vorbildfunktion
für die anderen Mitarbeiter gehabt habe.
Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Die
Mitarbeiterin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt
und nicht ernsthaft glauben können, dass die Geschäftsführung die vom
Betriebsleiter gutgeheißene Praxis billigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass
die Frau durch ihr Verhalten Dritte in die Straftaten mit hineingezogen habe.
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