Arbeitnehmer muss Anspruch auf „sehr
gutes“ Zeugnis nachweisen
Kassel/Berlin. Den Anspruch auf eine überdurchschnittliche
Beurteilung im Arbeitszeugnis muss ein Arbeitnehmer überzeugend nachweisen
können. Erst wenn dies geschehen ist, hat der Arbeitgeber zu erklären, was aus
seiner Sicht dem entgegensteht. Dies ergeht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts
Kassel vom 3. Mai 2006 (AZ: 8 Ca 499/05).
Ein Arbeitgeber hatte seinem Angestellten ein Arbeitszeugnis
mit der Gesamtbewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausgestellt. Dagegen
klagte der Arbeitnehmer. Er forderte eine Verbesserung der Gesamtbenotung in ein
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, da er der Meinung war, durchgängig
sehr gute Leistungen erbracht zu haben. Um das zu untermauern, legte er
Bescheinigungen ehemaliger Mitarbeiter vor, die seine gute Arbeitsleistung
dokumentieren sollten.
Das Gericht wies die Klage ab. Es wies darauf hin, dass es
keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis gebe, sondern nur auf ein
leistungsgerechtes. Der Arbeitnehmer müsse überzeugend begründen, warum nur eine
überdurchschnittliche Beurteilung angemessen sei. Er habe nachzuweisen, dass
seine Arbeitsleistung kontinuierlich oder mindestens überwiegend eine „nicht
mehr steigerungsfähige Bestleistung“ dargestellt habe, die der Arbeitgeber trotz
Ermessensspielraum nicht ignorieren könne. Die Bescheinigungen früherer
Mitarbeiter seien hierfür untauglich. Eine solche Beurteilung stehe wie die
Erteilung eines Zeugnisses allein dem Arbeitgeber zu.
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