Arbeitsverweigerung wegen zu niedrigem Lohn - fristlose Kündigung
Kiel/Berlin. Ein Streit um Lohnansprüche berechtigt den
Arbeitnehmer nicht, die Arbeit zu verweigern. Es droht ihm dann eine
außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Über eine entsprechende
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Oktober 2013
(AZ: 5 Sa 111/13) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen
Anwaltvereins.
Ein Unternehmen zahlte für bestimmte Bodenverlegearbeiten
einen Akkordsatz, ansonsten einen Stundenlohn von zwölf Euro. Ein Mitarbeiter
sollte in vierzig nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen.
Dabei musste er wie üblich vorab auch den Belag in die einzelnen Häuser
transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen
abschneiden. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen
Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto.
Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen angemessenen Stundenlohn für
diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Das lehnte der
Geschäftsführer ab und forderte den Mitarbeiter in mehreren Gesprächen
eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er dem
Mitarbeiter die fristlose Kündigung an. Dieser hielt jedoch an seiner
Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos
gekündigt.
Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage des
Mannes noch statt. Dem Kläger habe noch die Möglichkeit gegeben werden müssen,
seine Position zu überdenken und zu überprüfen. Das sah das Landesarbeitsgericht
anders und hob die Entscheidung auf. Der Mann habe die Arbeit nicht verweigern
dürfen, so die Richter, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig
Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran änderte auch eine möglicherweise
unzureichende Absprache über die Vergütung nichts. Arbeitsvertraglich sei sowohl
eine Akkordlohnvergütung vereinbart worden als auch, dass Zeitlohnarbeiten mit
einem Stundenlohn vergütet würden. Bei den Bodenverlegearbeiten handele es sich
unstreitig um eine Tätigkeit, die im Akkordlohn vergütet werde. Das Unternehmen
habe dem Mann also keine vertragswidrigen Tätigkeiten zugewiesen. Daher sei der
Kläger verpflichtet gewesen, diese Arbeiten auszuführen. Auch habe er kein Recht
auf Zuweisung von Arbeit auf einer anderen Baustelle. Der Mitarbeiter hätte
vielmehr erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten müssen und sie nicht
zurückhalten dürfen. Dass er fälschlicherweise gedacht habe, er habe ein
Zurückbehaltungsrecht, sei ohne Bedeutung. Das sogenannte Irrtumsrisiko trage
der Arbeitnehmer. Den Vergütungsstreit hätte er also gegebenenfalls später nach
Erhalt der Abrechnung führen müssen. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei
die fristlose Kündigung hier gerechtfertigt gewesen.
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