Personalberater: Verschwiegenheit auch bei Rechtsverstößen des
Auftraggebers
Frankfurt am Main/Berlin. Ein Personalberater ist seinem
Auftraggeber zur Diskretion verpflichtet. Auch wenn eine
Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sie sich
grundsätzlich aus den Geboten von Treu und Glauben. Verstößt der Personalberater
dagegen, kann es unter Umständen teuer für ihn werden, wie eine Entscheidung des
Hessischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2014 (AZ: 16 U 175/13) deutlich macht.
Ein Maschinenfabrikationsunternehmen beauftragte einen
Personalberater mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für die
Position eines technischen Verkäufers. Der Personalberater schlug dem
Unternehmen eine Frau vor. Der Personalleiter teilte ihm jedoch mit, dass der
Geschäftsführer die Stelle nicht mit einer Frau besetzen wolle. Nachdem der
Beratungsvertrag zwischen den Parteien beendet war, wandte sich der
Personalberater an die abgelehnte Bewerberin und teilte ihr den Grund für die
Ablehnung mit. Er riet der Frau, sich wegen eines möglichen Schadenersatzes an
einen Rechtsanwalt zu wenden. In der Folge verklagte die Frau das Unternehmen
wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In einem
Vergleich erhielt sie 8.500 Euro. Diese und weitere Folgekosten forderte das
Unternehmen von dem Personalberater zurück, weil dieser seine vertragliche
Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt habe. Die Aussagen in seinem Werbeflyer,
mit denen er strikte Diskretion zusage und eine „Vertrauensgarantie“ gebe, seien
im Sinne einer Verschwiegenheitsverpflichtung Vertragsbestandteil geworden.
Darüber hinaus habe er zum Schutz des Vermögens des Vertragspartners eine
umfassende Treuepflicht.
Das Oberlandesgericht verurteilte den Berater, dem Unternehmen
ein Drittel des entstandenen Schadens zu ersetzen. In der Tat habe der
Personalberater seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten
verletzt. Es sei offensichtlich, dass er über Dinge, die ihm während seiner
Tätigkeit für das Unternehmen bekannt geworden seien, Stillschweigen zu wahren
habe. Dies umso mehr, als er im Vorfeld mit seiner strikten Diskretion geworben
habe.
Darüber hinaus verdiene sein Verhalten auch deshalb keinen
Schutz, weil es unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe die abgelehnte Bewerberin
regelrecht angestachelt, seinen Auftraggeber wegen einer Entschädigung in
Anspruch zu nehmen. Aber trotzdem könne dieser nur ein Drittel des ihm
entstandenen Schadens ersetzt verlangen, denn er habe ein überwiegendes
Mitverschulden. Zwar sei der Schaden dadurch eingetreten, dass der
Personalberater gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Das
Unternehmen selbst habe aber die wesentliche Ursache für den Schaden selbst
gesetzt, weil es den Verstoß gegen das AGG begangen habe.
◄
zurück
|