Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Personalberater: Verschwiegenheit auch bei Rechtsverstößen des Auftraggebers

 

Frankfurt am Main/Berlin. Ein Personalberater ist seinem Auftraggeber zur Diskretion verpflichtet. Auch wenn eine Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sie sich grundsätzlich aus den Geboten von Treu und Glauben. Verstößt der Personalberater dagegen, kann es unter Umständen teuer für ihn werden, wie eine Entscheidung des Hessischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2014 (AZ: 16 U 175/13) deutlich macht.

Ein Maschinenfabrikationsunternehmen beauftragte einen Personalberater mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für die Position eines technischen Verkäufers. Der Personalberater schlug dem Unternehmen eine Frau vor. Der Personalleiter teilte ihm jedoch mit, dass der Geschäftsführer die Stelle nicht mit einer Frau besetzen wolle. Nachdem der Beratungsvertrag zwischen den Parteien beendet war, wandte sich der Personalberater an die abgelehnte Bewerberin und teilte ihr den Grund für die Ablehnung mit. Er riet der Frau, sich wegen eines möglichen Schadenersatzes an einen Rechtsanwalt zu wenden. In der Folge verklagte die Frau das Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In einem Vergleich erhielt sie 8.500 Euro. Diese und weitere Folgekosten forderte das Unternehmen von dem Personalberater zurück, weil dieser seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt habe. Die Aussagen in seinem Werbeflyer, mit denen er strikte Diskretion zusage und eine „Vertrauensgarantie“ gebe, seien im Sinne einer Verschwiegenheitsverpflichtung Vertragsbestandteil geworden. Darüber hinaus habe er zum Schutz des Vermögens des Vertragspartners eine umfassende Treuepflicht.

Das Oberlandesgericht verurteilte den Berater, dem Unternehmen ein Drittel des entstandenen Schadens zu ersetzen. In der Tat habe der Personalberater seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten verletzt. Es sei offensichtlich, dass er über Dinge, die ihm während seiner Tätigkeit für das Unternehmen bekannt geworden seien, Stillschweigen zu wahren habe. Dies umso mehr, als er im Vorfeld mit seiner strikten Diskretion geworben habe.

Darüber hinaus verdiene sein Verhalten auch deshalb keinen Schutz, weil es unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe die abgelehnte Bewerberin regelrecht angestachelt, seinen Auftraggeber wegen einer Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Aber trotzdem könne dieser nur ein Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen, denn er habe ein überwiegendes Mitverschulden. Zwar sei der Schaden dadurch eingetreten, dass der Personalberater gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Das Unternehmen selbst habe aber die wesentliche Ursache für den Schaden selbst gesetzt, weil es den Verstoß gegen das AGG begangen habe.

 

 

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