Aufforderung zum Deutschkurs keine
Diskriminierung
Kiel/Berlin. Fordert der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zur
Teilnahme an einem Deutschkurs auf, so stellt dies keine Diskriminierung
aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft dar. Zu diesem Ergebnis kamen die
Richter am Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Dezember 2009,
AZ: 6 Sa 158/09).
Eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kroatin
arbeitete seit vielen Jahren als Reinigungskraft und vertretungsweise als
Kassiererin in einem Schwimmbad. Seit 2006 hatte der Arbeitgeber sie wiederholt
aufgefordert, einen Deutschkurs zu belegen, da ihr Deutsch sich verschlechtert
hat. Immer wieder war es zu Verständigungsschwierigkeiten mit Kollegen und
Vorgesetzten gekommen. Schwimmbadbesucher hatten sich beschwert. Die Frau
weigerte sich jedoch und warf ihrem Arbeitgeber Diskriminierung wegen ihrer
Rasse und ethnischen Herkunft vor. Durch die wiederholte Aufforderung zum Besuch
eines Sprachkurses fühlte sie sich belästigt. Sie klagte auf 15.000,00 €
Entschädigung.
Die Richter wiesen die Klage in erster und zweiter Instanz ab.
Der Arbeitgeber hat die Klägerin lediglich zu einem Deutschkurs aufgefordert,
damit die Mitarbeiterin ihre Sprachkenntnis verbessert. Ihre Herkunft und
kroatische Muttersprache spielen dabei keine Rolle. Auch handelt es sich nicht
um eine Benachteiligung in Form einer Belästigung, wie sie das Allgemeine
Gleichstellungsgesetz – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – kennt.
Kennzeichnend für eine Belästigung in diesem Zusammenhang ist „die durch die
unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der
Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds“. Davon kann jedoch bei der
wiederholten Aufforderung, einen Sprachkurs zu besuchen, nicht die Rede sein.
Eine solche Aufforderung greift nicht die Würde der Betreffenden an.
◄
zurück
|