Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Voreilige Strafanzeige gegen Mitarbeiter - Arbeitgeber zahlt Anwaltskosten

 

Köln/Berlin. Erstattet ein Arbeitgeber Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter, kann er unter bestimmten Umständen gezwungen sein, die Anwaltskosten des Arbeitnehmers zu übernehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2014 (AZ: 11 Ca 3817/14) wird hingewiesen.

Der Fahrer eines Werttransportunternehmens hatte den Geldschein eines Kunden zur Echtheitsüberprüfung bei der Polizei abgegeben. Anschließend händigte er den Geldschein seinem Arbeitgeber aus, ließ sich dies aber nicht quittieren. Deswegen konnte der Vorgang nicht mehr nachvollzogen werden, als der Kunde nach dem Geldschein fragte. Das Unternehmen erstattete Strafanzeige gegen den Mitarbeiter, ohne vorher mit ihm über den Vorgang zu sprechen. Als sich die Hintergründe des „Verschwindens“ des Scheins aufgeklärt hatten, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitarbeiter hatte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte nun die Erstattung der Kosten von seinem früheren Arbeitgeber.

Mit Erfolg. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass jemand, der in gutem Glauben Strafanzeige erstatte, nicht einem Schadensersatzrisiko für den Fall ausgesetzt sein dürfe, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führe. Er müsse also nicht für die Kosten des Angezeigten aufkommen, wenn sich der Verdacht nicht bestätige. So habe bereits 1987 das Bundesverfassungsgericht geurteilt (25. Februar 1987; AZ: 1 BvR 1086/85). Doch gelte in einem Arbeitsverhältnis dieser Grundsatz nur eingeschränkt. Hier hätten Arbeitgeber und Arbeitnehmer besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu dem Vorfall befragen müssen, bevor er Anzeige erstattete.

 

 

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