Voreilige Strafanzeige gegen Mitarbeiter - Arbeitgeber zahlt
Anwaltskosten
Köln/Berlin. Erstattet ein Arbeitgeber Strafanzeige gegen
einen Mitarbeiter, kann er unter bestimmten Umständen gezwungen sein, die
Anwaltskosten des Arbeitnehmers zu übernehmen. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2014 (AZ: 11 Ca 3817/14)
wird hingewiesen.
Der Fahrer eines Werttransportunternehmens hatte den
Geldschein eines Kunden zur Echtheitsüberprüfung bei der Polizei abgegeben.
Anschließend händigte er den Geldschein seinem Arbeitgeber aus, ließ sich dies
aber nicht quittieren. Deswegen konnte der Vorgang nicht mehr nachvollzogen
werden, als der Kunde nach dem Geldschein fragte. Das Unternehmen erstattete
Strafanzeige gegen den Mitarbeiter, ohne vorher mit ihm über den Vorgang zu
sprechen. Als sich die Hintergründe des „Verschwindens“ des Scheins aufgeklärt
hatten, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der
zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitarbeiter hatte einen Rechtsanwalt mit der
Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte nun die Erstattung der
Kosten von seinem früheren Arbeitgeber.
Mit Erfolg. Die Richter wiesen zwar darauf hin, dass jemand,
der in gutem Glauben Strafanzeige erstatte, nicht einem Schadensersatzrisiko für
den Fall ausgesetzt sein dürfe, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des
behaupteten Vorwurfs führe. Er müsse also nicht für die Kosten des Angezeigten
aufkommen, wenn sich der Verdacht nicht bestätige. So habe bereits 1987 das
Bundesverfassungsgericht geurteilt (25. Februar 1987; AZ: 1 BvR 1086/85). Doch
gelte in einem Arbeitsverhältnis dieser Grundsatz nur eingeschränkt. Hier hätten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine
Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Im vorliegenden Fall
hätte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu dem Vorfall befragen müssen, bevor
er Anzeige erstattete.
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