Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur sechs Wochen?
(dpa/tmn). Eine große Errungenschaft im Arbeitsrecht ist es,
dass Arbeitnehmer weiterhin ihren Lohn erhalten, wenn sie erkrankt sind. Diese
automatische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist allerdings auf sechs
Wochen beschränkt. Danach zahlt die Krankenversicherung ein - meist reduziertes
- Krankengeld. Unter Umständen kann die Sechs-Wochen-Frist jedoch auch erneut zu
laufen beginnen.
Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer an einer anderen,
neuen Erkrankung leidet. Es darf also keine Krankheit vorliegen, die auf der
vorherigen basiert. Auch dürfen die in der neuen Krankschreibung genannten
Erkrankungen nicht schon vorgelegen haben. Dabei muss der Arbeitnehmer
nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine Ersterkrankung handelt.
Erkrankungen, die gleichzeitig auftreten oder sich zeitlich überlappen, lösen
den Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen nur einmal aus.
Der Arbeitnehmer war seit dem 19. August 2011
krankgeschrieben. Er erhielt sechs Wochen die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall und vom 1. bis zum 3. Oktober Krankengeld seiner
Krankenversicherung. Am 4. Oktober legte er eine erneute Krankschreibung bis zum
1. November vor. Der Arzt hatte eine Blutdruckerkrankung und Diabetes
diagnostiziert und auf dem Attest „Erstbescheinigung“ angekreuzt. Der
Arbeitgeber sah nicht ein, dass die Sechs-Wochen-Frist erneut beginnen sollte
und bestritt, dass es sich um eine Ersterkrankung handelte.
In der ersten Instanz bekam der Arbeitnehmer noch Recht. Doch
dieses Urteil des Arbeitsgerichts Köln kassierte das Landearbeitsgericht (LAG)
in Köln (Landesarbeitsgericht Köln am 18. Oktober 2012; AZ: 7 SA 454/12). Es
rügte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass der Richter dort nicht geprüft
habe, ob tatsächlich erneut eine Ersterkrankung vorgelegen habe. Eben dies hatte
ja der Arbeitgeber bestritten. Der Mitarbeiter hatte aber keinerlei Ausführungen
zu den Beschwerden gemacht, die zu der ersten Arbeitsunfähigkeit geführt hatten.
Allein dass der Arzt „Erstbescheinigung“ angekreuzt hatte, reichte dem LAG
jedoch nicht. Es sei grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, lückenlos
nachzuweisen, dass tatsächlich eine neue Erkrankung vorliege. Es genügte den
Richtern auch nicht, dass der Mann in der mündlichen Verhandlung der zweiten
Instanz die Diagnosen vorlegte. Dabei sei nämlich deutlich geworden, dass die
Krankheiten der so genannten Erstbescheinigung ab dem 4. Oktober bereits auch
schon vorher vorgelegen hatten und zu der ursprünglichen Erkrankung
hinzugetreten waren.
Mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen, die gleichzeitig
auftreten oder sich zeitlich überlappen, lösen den Entgeltfortzahlungsanspruch
für sechs Wochen nur einmal aus. Dies habe das Bundesarbeitsgericht bereits 1981
entschieden. Damit sei im konkreten Fall der Anspruch nach Ablauf von sechs
Wochen am 30. September 2011 ausgelaufen und beginne nicht von neuem für die
Zeit bis Ende Oktober.
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