Fortbildungskosten - unangemessene Staffelung der Rückzahlungspflicht
Bei einer Fortbildung wird vereinbart, dass die
Fortbildungskosten unter bestimmten Umständen zu erstatten sind, wenn der
Arbeitnehmer frühzeitig kündigt. Die Vereinbarung über die Rückzahlungsfrist ist
allerdings dann unangemessen, wenn es nur eine grobe jährliche Staffelung der
Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt. Vor allem gilt das dann, wenn die
Rückforderungssumme das monatliche Brutto-Einkommen um ein Vielfaches
übersteigt. Auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
3. März 2015 (AZ: 8 Sa 561/14) wird hingewiesen.
Der Diplom-Ingenieur wurde mit einem Weiterbildungsvertrag bei einer
Kfz-Prüfstelle beschäftigt. Er sollte eine zehnmonatige Weiterbildung zum
Prüfingenieur machen. Vereinbart wurde, dass er die Weiterbildungskosten dann
zurückzahlen müsse, wenn er nicht mindestens drei Jahre bei der Prüfstelle
bleibe. Die Rückzahlungskosten wurden auf die drei Jahre gestaffelt und jährlich
um ein Drittel reduziert. Der Mann verdiente 1.800 Euro brutto. Der Arbeitgeber
gab die Ausbildungskosten inklusive des Gehalts mit rund 35.500 Euro an. Als der
Mann nach der Ausbildung kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung
dieser Kosten.
Ohne Erfolg, wie das Gericht entschied. Der Arbeitnehmer sei durch den
Vertrag unangemessen benachteiligt worden. Zum einen habe er überhaupt keinen
Einfluss auf die Regelung gehabt. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können,
dass es sich bei diesem Vertrag mit der Rückzahlungspflicht um einen
ausgehandelten und nicht lediglich um einen vorgeschriebenen Vertrag gehandelt
habe. Tatsächlich hatte es auch keine Änderungen am Inhalt des Vertrages
gegeben. Vor allem benachteilige der Vertrag den Arbeitnehmer deshalb
unangemessen, weil die Rückforderungssumme, die das Brutto-Monatseinkommen des
Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer
nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung
vorsehe. Wegen dieser unangemessenen Benachteiligung sei die
Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam und der Prüfingenieur müsse sich
nicht an den Kosten beteiligen.
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