Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Bei Verlassen des Kontrollbereichs kann Sicherheitsmitarbeiter gekündigt werden

 

(red/dpa). Wenn ein Unternehmen eine Sicherheitsfirma beauftragt, hat sie dafür meist einen guten Grund. Manchmal soll das Gelände überwacht werden, manchmal die Personen, die das Unternehmen aufsuchen, oder aber auch die Mitarbeiter sollen kontrolliert werden. Kann einem Sicherheitsmitarbeiter fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Arbeitsplatz für einen gewissen Zeitraum verlässt?

Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befasst (Entscheidung vom 9. September 2015; AZ: 17 Sa 810/15). Eine fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn es sich um einen besonders zu sichernden Bereich gehandelt hat. Wer für die Ausgangskontrolle der Mitarbeiter zuständig ist und diesen Bereich für einen erheblichen Zeitraum verlässt, dem droht die fristlose Kündigung.

In dem Fall wurde eine Sicherheitsfirma mit der Kontrolle einer Münzprägeanstalt beauftragt. Deren Wachmann hatte die Aufgabe, den Ausgang des Produktionsbereichs zu kontrollieren. Dieser wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde. In einem solchen Fall hatte der Mitarbeiter dann die Aufgabe, diese Person zu kontrollieren.

Der Wachmann schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sogen. Aus privaten Gründen hielt er sich dann längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf. Von diesem erhielt er ein Stück Kunststoffrohr ohne den vorgeschriebenen Begleitschein. Dieses brachte er dann in sein eigenes Auto. Während seiner Abwesenheit konnten Personen den Produktionsbereich unkontrolliert verlassen. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Geld im Wert von rund 74.000 Euro fest. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Die besondere Pflichtverletzung des Mitarbeiters liege darin, dass er den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede dienstliche Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben habe. Damit habe er das besondere Sicherheitsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt. Genau dafür habe aber die Sicherheitsfirma, für die der Mann gearbeitet habe, einzustehen.

Hinzu kam auch noch die unerlaubte Mitnahme eines Gegenstandes. Letztlich habe er damit ein Verhalten an den Tag gelegt, dass er eigentlich mit seiner Tätigkeit verhindern sollte.

Angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung war es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, den Arbeitnehmer zunächst abzumahnen und ihn schließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen. Deshalb war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Bei Kündigungsschutzklagen sollten sich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer anwaltlich beraten lassen, um Chancen und Risiken eines solchen Prozesses abzuwägen.

 

     
 
     
   
     
     

 

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