Bei Verstoß gegen das Alkoholverbot
droht fristlose Kündigung
Köln/Berlin. Einem Gefahrgut-Fahrer, der während der
Arbeitszeit gegen das vorgeschriebene Alkoholverbot verstößt, kann fristlos
gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
19. März 2008 (AZ: 7 Sa 1369/07) hervor.
Für Gefahrgut-Transporte gelten grundsätzlich die 0,00
Promillegrenzen. Der 56-jährige Fahrer der Beklagten wurde nach 09:00 Uhr mit
0,2 Promille Blutalkohol am Steuer angetroffen. Da war er bereits seit 04:45 Uhr
unterwegs. Sein Fahrzeug war mit flüssigem Stickstoff beladen.
Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger daraufhin fristlos. Das
Landesarbeitsgericht befand trotz der 7-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses
und der schlechten Arbeitsmarktchancen die fristlose Kündigung als
gerechtfertigt. Die Fahrer des Transportunternehmens werden jährlich in einer
Schulung belehrt und in deren Arbeitsverträgen wird auf die Möglichkeit der
fristlosen Kündigung hingewiesen. Auch die Behauptung des Klägers, dass er
lediglich ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen hat, konnte das Gericht
nicht überzeugen.
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