Schlägerei auf Karnevalsfeier rechtfertigt fristlose
Kündigungündigung
Die närrische Jahreszeit macht auch vor dem Arbeitsrecht nicht
halt. Aber unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert,
muss man Recht und Gesetz achten: Wer auf einer betrieblichen Feier Kollegen
verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung - auch
dann, wenn er mit dem Brauchtum nicht vertraut ist. So haben das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 13 Sa 957/15) und das Arbeitsgericht
Düsseldorf entschieden (AZ: 11 Ca 1836/15).
Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann seit 1987 bei einem
Unternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. An Weiberfastnacht 2015 fand auf
dem Betriebsgelände eine Karnevalsfeier statt, an der er teilnahm. Im Laufe des
Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte
abzuschneiden, was dieser ablehnte
Später kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und
einem anderen Mitarbeiter, bei dem dieser an der Stirn verletzt wurde. Dem Mann
wurde vorgeworfen, den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins
Gesicht geschlagen zu haben. Er habe ihm, einem Brillenträger, unmittelbar
danach den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere
Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei
zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung
des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen klagte
der Mann. Er schilderte den Vorgang anders: Zunächst sei er von den Damen, die
ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden.
Der Kollege habe ihn fortwährend und auch in der streitigen
Situation beleidigt. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm
getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Kollege werde ihn
angreifen. An das, was danach passierte, habe er keine genaue Erinnerung mehr.
Er behauptete, aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert zu
haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt
schuldunfähig gewesen.
Die Verteidigung des Mannes überzeugte das Gericht jedoch
nicht. Wie das Gericht entschied, erfolgte die Kündigung zu Recht. Weder das
Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht hielten sie für unwirksam. Wer
seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch
dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst
vermeintliche Angstzustände rechtfertigten seine Taten nicht.
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