Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Chef darf Browserverlauf von Dienstrechnern prüfen

 

Der Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Dienstrechners eines Mitarbeiters auch ohne dessen Zustimmung überprüfen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies geschieht, um einen Missbrauch festzustellen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2016 (AZ: 5 Sa 657/15).

Die private Nutzung des Dienstrechners war dem Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen und auch nur in den Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Dabei wurde eine Privatnutzung von insgesamt rund fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen festgestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht entschied. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige auch nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung. Der Arbeitgeber habe den Browserverlauf auch ohne Zustimmung des Betroffenen auswerten dürfen. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch erlaubt. Das Bundesdatenschutzgesetz gestatte eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung. Zudem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

 

     
 
     
   
     
     

 

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