Keine höhere Betriebsrente wegen
früheren Dienstwagens
Frankfurt a. M./Berlin. Bei der Berechnung der betrieblichen
Altersversorgung sind nur Geldleistungen zu berücksichtigen. Reine „geldwerte
Vorteile“, wie etwa ein Dienstwagen, zählen nicht dazu. Dies geht aus einer
Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 12. November 2008
(AZ: 8 Sa 188/08) hervor.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der
Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für einen ehemaligen
Bankfilialleiter auch dessen Dienstwagen zu berücksichtigen war. Die
betriebliche Altersversorgung sollte nach der Vereinbarung anhand des
Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher
Zulagen berechnet werden. Der für den Dienstwagen monatlich zu versteuernde
geldwerte Vorteil machte rund 350,00 € aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht,
dass der geldwerte Vorteil des Dienstwagens als Funktionszulage in das
Bruttomonatsgehalt einzubeziehen ist. Hieraus errechnete er eine um ca. 60,00 €
höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren
Arbeitgeber verlangte.
Nachdem die erste Instanz ihm noch Recht gegeben hatte,
entschied das LAG, dass dem Kläger keine höhere Betriebsrente zusteht. In die
Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge ist der Geldwert der privaten
Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen. Dieser gehört nicht zum
vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergibt sich schon daraus,
dass der Filialleiter auch nach eigener Aussage keinen vertraglichen oder
tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
hatte. Diese private Nutzung ist auch nicht als Funktionszulage in das
Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ sind nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und
Sachleistungen zu verstehen.
Auch unter dem Begriff der Zulage ist nach allgemeinem
Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung.
Sachleistungen werden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie
„Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des
Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen werden nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen,
Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben
„Funktionszulagen“ bezeichnet.
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