Täuschung beim Arbeitsvertrag führt
zu Anfechtbarkeit
Frankfurt am Main/Berlin.
Täuscht ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Arbeitsvertrages den Arbeitgeber
bewusst über eine persönliche Eigenschaft, muss er mit der Anfechtung des
Arbeitsvertrages rechnen, sofern diese Eigenschaft für die Tätigkeit von
Bedeutung ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte am 21. September
2011 (AZ: 8 Sa 109/11) die Anfechtung des Arbeitsvertrages eines
Frachtabfertigers, der seinen neuen Arbeitgeber über sein ärztliches
Nachtarbeitsverbot nicht aufgeklärt hatte. Mit einer solchen Anfechtung ist das
Arbeitsverhältnis sofort beendet.
Der 57-jährige Arbeitnehmer wurde bei
einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen eingestellt. Im
Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass der Mann Nacht- und
Wechselschichten zu leisten habe. Später legte der neue Mitarbeiter dem
Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Die Bescheinigungen waren
älter als der Arbeitsvertrag. Daraufhin focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag
wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Erfolg. Der Arbeitnehmer habe
schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gewusst, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten könne. Damit habe er dem
Arbeitgeber vorgetäuscht, er könne zu Nacht- und Wechselschichten eingeteilt
werden. Diese umfassende Einteilung des Arbeitnehmers in alle Schichten sei für
den Arbeitgeber erforderlich, damit dieser den Einsatz der Mitarbeiter planen
könne und es nicht zu Ungleichbehandlungen der bei ihm Beschäftigten komme.
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