Elternzeit: Kein Pendeln zwischen
Deutschland und Großbritannien
Ein Arbeitgeber kann eine Mitarbeiterin in Elternzeit nicht
anweisen, zwei Tage pro Woche in der in London ansässigen Konzernzentrale zu
arbeiten. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 15. Februar 2011
(AZ: 13 SaGa 1934/10) im einstweiligen Verfügungsverfahren.
In diesem Fall hatte die Mutter einer 13 Monate alten Tochter
vor ihrer Elternzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der
Elternzeit 30 Stunden in der Woche weiterarbeiten werde. Davon sollte sie drei
Tage von zuhause aus und zwei Tage "im Büro" arbeiten. Das Büro lag rund 30
Kilometer vom Wohnort der Frau entfernt. Einige Monate später erhielt sie die
Mitteilung, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie nunmehr zwei
Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Kosten für
Anreise und Übernachtung sollte die Mitarbeiterin im Wesentlichen selbst tragen.
Dagegen wehrte sich die Frau. Die Richter der zweiten Instanz
gaben ihr Recht. Die Weisung komme einer unzulässigen "Strafversetzung" gleich.
Die wöchentliche Reise von Frankfurt am Main nach London zur Arbeitsleistung an
zwei Tagen nehme allein deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch. Den
vereinbarten 30 Arbeitsstunden pro Woche stünden ein Reiseaufwand und
Abwesenheitszeiten von mindestens gleicher Zeit gegenüber. Dies sei unzumutbar
und sprenge das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und
Beruf vollends. Das Interesse des Arbeitgebers, die Klägerin als Leiterin der
Rechtsabteilung regelmäßig am Sitz des Arbeitgebers in London zu sehen, müsse
demgegenüber und angesichts der bisherigen Praxis der betrieblichen
Kommunikation zurückstehen.
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