Nichtzahlung von Mindestlohn kann
Straftat sein
Die Zahlung von Stundenlöhnen deutlich unter dem Mindestlohn
kann als Straftat angesehen werden. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte am
1. Dezember 2010 ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Magdeburg (AZ: 2 Ss
141/10).
Ein Pächter von Toilettenanlagen an Autobahnen und Autohöfen
beschäftigte Frauen als Reinigungskräfte auf Minijob-Basis. Die Frauen
arbeiteten jeweils 14 Tage lang täglich 12 Stunden und verdienten zwischen 60
und 170 Euro monatlich plus freie Kost und Logis. Der Pächter kassierte außerdem
die Trinkgelder der Putzfrauen. Umgerechnet erhielten die Frauen damit
Stundenlöhne von maximal 1,79 Euro und minimal unter einem Euro. Der allgemein
verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug in dem Zeitraum mindestens
7,68 Euro.
Der Angeklagte bezahlte die Beiträge zur Sozialversicherung
nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn.
Der Mann habe also Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut,
so die Richter. Den Sozialkassen sei ein Schaden von insgesamt rund 69.000 Euro
entstanden. Das Gericht betonte, Stundenlöhne unter einem Euro seien ganz
offensichtlich unangemessen und sittenwidrig. Es verurteilte den Mann in 18
Fällen zu einer Geldstrafe.
Damit ist in Deutschland wohl erstmalig ein Unternehmer, der
keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht
nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.
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