Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Nichtzahlung von Mindestlohn kann Straftat sein

 

Die Zahlung von Stundenlöhnen deutlich unter dem Mindestlohn kann als Straftat angesehen werden. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte am 1. Dezember 2010 ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Magdeburg (AZ: 2 Ss 141/10).

Ein Pächter von Toilettenanlagen an Autobahnen und Autohöfen beschäftigte Frauen als Reinigungskräfte auf Minijob-Basis. Die Frauen arbeiteten jeweils 14 Tage lang täglich 12 Stunden und verdienten zwischen 60 und 170 Euro monatlich plus freie Kost und Logis. Der Pächter kassierte außerdem die Trinkgelder der Putzfrauen. Umgerechnet erhielten die Frauen damit Stundenlöhne von maximal 1,79 Euro und minimal unter einem Euro. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug in dem Zeitraum mindestens 7,68 Euro.

Der Angeklagte bezahlte die Beiträge zur Sozialversicherung nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn.

Der Mann habe also Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut, so die Richter. Den Sozialkassen sei ein Schaden von insgesamt rund 69.000 Euro entstanden. Das Gericht betonte, Stundenlöhne unter einem Euro seien ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig. Es verurteilte den Mann in 18 Fällen zu einer Geldstrafe.

Damit ist in Deutschland wohl erstmalig ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.

 

 

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