Beinbruch auf Weihnachtsfeier ist
Arbeitsunfall
Wer sich auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier verletzt, ist
durch die Unfallversicherung des Arbeitgebers abgesichert. Eine solche
Verletzung gilt als Arbeitsunfall. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 (AZ: S 163 U 562/09).
Die Mitarbeiterin eines Jobcenters nahm an einer betrieblichen
Weihnachtsfeier teil. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel
wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe nach dem Bowlen
von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die Frau über eine
Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krank geschrieben und
musste drei Wochen zur Kur. Die Unfallkasse Berlin lehnte die Anerkennung des
Unfalls als Arbeitsunfall ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der
Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung
eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit
stattgefunden.
Nach Ansicht des Gerichts lag jedoch ein Arbeitsunfall vor.
Dazu zählten alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen seien - im
Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit
Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen seien versichert, soweit es sich um eine
„betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handele. Dies sei hier der Fall. Die
Richter stellten fest, dass die vom Bundessozialgericht aufgestellten
Voraussetzungen für eine Betriebsfeier vorlagen: Eine solche Feier soll die
Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Vorgesetzten fördern. Der Chef
billigt und fördert die Feier, übernimmt zum Beispiel die Organisation. Er oder
sein Vertreter machen selbst mit (oder hatten dies - wie hier - zumindest fest
vor). Alle Betriebsangehörigen - bei großen Betrieben wenigstens alle
Mitarbeiter einer Abteilung - können teilnehmen, nicht nur einige ausgewählte.
Bei einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche
Unfallversicherung die Behandlung. Es kann Verletztengeld oder sogar Rente
geben.
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