Ware eigenmächtig im Preis reduziert
- fristlos gekündigt
Alle Tätigkeiten, die das Vermögen des Arbeitgebers schädigen,
können eine fristlose Kündigung begründen. Dies betrifft auch das eigenmächtige
Reduzieren eines Preises von Ware in einem Supermarkt, um diese dann selbst zu
kaufen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 12. Februar 2010 (AZ: 10 Sa 1977/08).
Die spätere Klägerin war in einem Supermarkt als Kassiererin
beschäftigt. Üblicherweise werden dort die Preise für Obst und Gemüse tagsüber
mehrfach gesenkt. Die Mitarbeiter können Ware vom Vortag zu nochmals reduzierten
Preisen kaufen. Nach einer weiteren Regelung darf Spargel an Kunden nur
tagesfrisch verkauft werden. Mehrfach hatte die Kassiererin den Preis für
Spargel knapp eine Stunde vor Ladenschluss gesenkt, um ihn dann selbst zu
kaufen. Dabei änderte sie teilweise das Waagenetikett per Hand. Ihr Arbeitgeber
kündigte ihr fristlos.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Zwar sei eine
außerordentliche Kündigung nur das letzte Mittel, aber gerechtfertigt, wenn der
Arbeitnehmer das Vermögen des Arbeitgebers schädige. Dies gelte auch dann, wenn
es sich um Sachen von geringem Wert handele. Ein solches Vermögensdelikt habe
die Klägerin begangen, als sie den Spargel eigenmächtig im Preis reduzierte und
für sich kaufte. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich, da es sich hierbei um
eine schwerwiegende Pflichtverletzung handele.
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