Keine Kündigung trotz Messerattacke
Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung den genauen
Zeitpunkt und den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen. Kann er dies nicht tun,
so ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht Köln hat mit dieser
Begründung am 30. September 2009 (AZ: 18 Ca 10651/08) einem Arbeitnehmer Recht
gegeben, der mit einem Tafelmesser einen Kollegen in einem Aufenthaltsraum
bedroht haben soll.
Laut Angaben des Arbeitgebers fiel einer seiner Lageristen
durch ständiges rüpelhaftes Verhalten unangenehm auf. Der Arbeitnehmer bedrohte
und beleidigte seine Arbeitskollegen in regelmäßigen Abständen, was der
Arbeitgeber teilweise auch nachweisen konnte. Ende Juni 2008 soll der Lagerist
urplötzlich und ohne Vorwarnung einem Mitarbeiter im Aufenthaltsraum ein
Tafelmesser an den Hals gehalten haben.
Nach Meinung der Richter wäre nur die Messerattacke Grund
genug für eine fristlose Kündigung. Ein Verhalten, das eine Kündigung begründen
soll, muss allerdings räumlich und zeitlich genau angegeben werden. Hier konnte
der Arbeitgeber aber nur die Angabe „Ende Juni 2008“ machen, was die Richter
auch nicht ansatzweise als ausreichend ansahen.
Das übrige Verhalten des Lageristen würde zwar auch für eine
Kündigung ausreichen, aber nicht für eine fristlose. Der Arbeitgeber hätte ihn
zuvor abmahnen müssen. Dabei hätte das Fehlverhalten genau bezeichnet und für
den Fall der Wiederholung mit Kündigung gedroht werden müssen. Dies sei
insbesondere notwendig, wenn sowieso ein rauer Umgangston herrsche, was in
diesem Arbeitsbereich nicht ungewöhnlich sei. Andernfalls käme eine Kündigung
für den Arbeitnehmer zu überraschend.
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