Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Kritik an Arbeitgeber durch Recht auf Meinungsfreiheit geschützt

 

Stuttgart/Berlin. Kritische Äußerungen über den Arbeitgeber können durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. Das ergibt sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2010 (AZ: 2 Sa 59/09).

Seit 1986 arbeitete ein Maschinenbediener in einem großen Automobilunternehmen. 2002 veröffentlichte ein „Solidaritätskreis“, in dem er Mitglied war, ein Informationsblatt, in dem es unter anderem hieß: „Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“ Als Kontakt war die Adresse des Maschinenbedieners angegeben, dem daraufhin gekündigt wurde. Es begann eine langjährige, auch gerichtliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf er vier weitere Kündigungen erhielt. Nachdem der Mann in einem Internetbeitrag seine Aussagen in abgewandelter Form wiederholt hatte, erhielt er 2007 wiederum eine verhaltensbedingte Kündigung. Hilfsweise hatte der Arbeitgeber außerdem eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.

Die Richter in der zweiten Instanz erklärten die Kündigung jedoch für unwirksam und wiesen auch den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurück. Der Internetbeitrag des Klägers sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt und verletze nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Äußerungen des Mannes zum Teil im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit seinem Arbeitgeber zu sehen seien. Verhalten und Äußerungen des Klägers insgesamt bewerteten die Richter so, dass eine „den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit“ durchaus möglich sei.

 

 

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