Bewertung einer beruflichen
Qualifikation richtet sich nach nationalem Recht
Berlin/Darmstadt. Die Bestimmung einer beruflichen
Qualifikation richtet sich nach nationalem Recht. Sie kann nicht durch eine so
genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Nationale
Mindestbestimmungen an die Qualifikation können nicht umgangen werden. Dies
entschied das Hessische Landessozialgericht am 26. August 2009 (AZ: L 4 KA
6/07).
Eine Österreicherin erwarb 1980 in Deutschland ihr
Psychologiediplom. In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen
Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union bestätigte das österreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau
neben der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" die Zusatzbezeichnung
"Psychoanalyse" führen dürfe. Dennoch verweigerte die Kassenärztliche
Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der
Therapeutin in Deutschland. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht
nachgewiesen.
Diese Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
teilte das Gericht. Die Europäische Union gehe davon aus, dass die
Qualifikation, die zur Ausübung eines Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige,
auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die
Gleichstellung beruflicher Qualifikationen durch die europäischen
Mitgliedsstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach
deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne
hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern.
Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher
Qualifikation umgangen werden.
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