Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Bewertung einer beruflichen Qualifikation richtet sich nach nationalem Recht

 

Berlin/Darmstadt. Die Bestimmung einer beruflichen Qualifikation richtet sich nach nationalem Recht. Sie kann nicht durch eine so genannte Gleichwertigkeitsanerkennung im Ausland aufgewertet werden. Nationale Mindestbestimmungen an die Qualifikation können nicht umgangen werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 26. August 2009 (AZ: L 4 KA 6/07).

Eine Österreicherin erwarb 1980 in Deutschland ihr Psychologiediplom. In Österreich wurde ihre Ausbildung 1983 mit einem dortigen Magisterabschluss gleichgestellt. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestätigte das österreichische Gesundheitsministerium 1995, dass die Frau neben der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" die Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" führen dürfe. Dennoch verweigerte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen die Abrechnung von psychoanalytischen Behandlungen der Therapeutin in Deutschland. Sie habe die entsprechende Fachkunde nicht nachgewiesen.

Diese Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilte das Gericht. Die Europäische Union gehe davon aus, dass die Qualifikation, die zur Ausübung eines Berufs in einem Mitgliedstaat berechtige, auch in den anderen Mitgliedstaaten ausreiche. Auf dieser Vermutung basiere die Gleichstellung beruflicher Qualifikationen durch die europäischen Mitgliedsstaaten. Ist jedoch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung nach deutschem Recht für eine bestimmte Berufsausübung nicht ausreichend, so könne hieran auch eine Anerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat nichts ändern. Andernfalls könnten die nationalen Bestimmungen zum Mindestniveau beruflicher Qualifikation umgangen werden.

 

 

   zurück
 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

© Rechtsanwalt Gerhard Raab