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Behindertenvertretung: Kein automatisches Mitspracherecht bei Besetzung von Vorgesetztenposten

 

Berlin/Köln (dpa/tmn). Wird in einem Unternehmen eine Stelle mit Personalleitungsfunktion besetzt, hat die Behinderten-Vertretung des Unternehmens kein Mitspracherecht, nur weil auch schwerbehinderte Mitarbeiter dieser Stelle nachgeordnet sind. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2009 (AZ: 8TaBV 113/08).

In einem Unternehmen wurde eine Stelle mit Personalleitungsfunktion neu besetzt. Der Vertrauensmann der schwerbehinderten Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber, ausführlich vorab über die Besetzung informiert zu werden und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu erhalten. Er begründete dies damit, dass unter den dieser Stelle zugeordneten Mitarbeitern auch schwerbehinderte seien.

Die Richter waren anderer Meinung. Das so genannte „Unterrichtungs- und Anhörungsrecht“ stehe der Schwerbehindertenvertretung nur dann zu, wenn ein einzelner schwerbehinderter Mitarbeiter oder die Gruppe der schwerbehinderten Mitarbeiter insgesamt von einer Maßnahme des Betriebs betroffen sei. Sinn der Sache sei, sicherzustellen, dass bei Arbeitgeberentscheidungen die speziellen Belange dieser Mitarbeiter nicht beeinträchtigt würden.

Davon seien jedoch Angelegenheiten abzugrenzen, die alle Mitarbeiter gleichermaßen berührten. So beträfen die Besetzung einer Stelle mit Personalverantwortung und die Auswirkungen dieser personellen Maßnahme alle Mitarbeiter, die dieser Stelle zugeordnet seien.

 

 

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