Behindertenvertretung: Kein
automatisches Mitspracherecht bei Besetzung von Vorgesetztenposten
Berlin/Köln (dpa/tmn). Wird in einem Unternehmen eine Stelle
mit Personalleitungsfunktion besetzt, hat die Behinderten-Vertretung des
Unternehmens kein Mitspracherecht, nur weil auch schwerbehinderte Mitarbeiter
dieser Stelle nachgeordnet sind. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2009 (AZ: 8TaBV 113/08).
In einem Unternehmen wurde eine Stelle mit
Personalleitungsfunktion neu besetzt. Der Vertrauensmann der schwerbehinderten
Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber, ausführlich vorab über die Besetzung
informiert zu werden und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu erhalten. Er
begründete dies damit, dass unter den dieser Stelle zugeordneten Mitarbeitern
auch schwerbehinderte seien.
Die Richter waren anderer Meinung. Das so genannte
„Unterrichtungs- und Anhörungsrecht“ stehe der Schwerbehindertenvertretung nur
dann zu, wenn ein einzelner schwerbehinderter Mitarbeiter oder die Gruppe der
schwerbehinderten Mitarbeiter insgesamt von einer Maßnahme des Betriebs
betroffen sei. Sinn der Sache sei, sicherzustellen, dass bei
Arbeitgeberentscheidungen die speziellen Belange dieser Mitarbeiter nicht
beeinträchtigt würden.
Davon seien jedoch Angelegenheiten abzugrenzen, die alle
Mitarbeiter gleichermaßen berührten. So beträfen die Besetzung einer Stelle mit
Personalverantwortung und die Auswirkungen dieser personellen Maßnahme alle
Mitarbeiter, die dieser Stelle zugeordnet seien.
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